Mieterverein Dortmund - Nr. 84

Mieterforum II/2026 7 ::: Mietrecht es Betroffenen zu erschweren, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. In einem beispielhaften Fall stellte eine Hausverwaltung Belege zur Verfügung, die sie offenbar erst kurz zuvor selbst von der Zentrale digital erhalten hatte. „Derselbe Downloadlink hätte auch den Mieter:innen schnell und unbürokratisch zur Verfügung gestellt werden können. Aber an einer schnellen Klärung ist man offenbar nicht interessiert, sodass wir vermuten, dass den Mieter:innen eine Prüfung bewusst erschwert werden soll“, sagt Markus Roeser, Wohnungspolitischer Sprecher beim Mieterverein Dortmund. Von der Politik fordert der Verein eine Änderung der Gesetzesgrundlage: „Leider hat es die Politik versäumt, das Recht auf Übersendung der Unterlagen einzuführen. Solange dicke Papierordner in den Büros stehen, mag es unverhältnismäßig erscheinen, gescannte Unterlagen von Vermieter:innen zu verlangen. Wenn sie allerdings sowieso digital vorliegen, ist der Mehraufwand überschaubar“, so Roeser. Belegeinsicht – Worauf muss ich achten? Mieter:innen haben das Recht auf Einsichtnahme der Belege. Das sollte man auch wahrnehmen, bzw. sich darum bemühen, wenn man sich gegen eine Nachforderung wehren möchte. Eine nicht erfolgte Belegeinsicht kann andernfalls im Zweifel vor Gericht als fehlender Klärungswille ausgelegt werden. Für weitere Infos haben wir einen Ratgeber zu den wichtigsten Fragen der Belegeinsicht zusammengestellt. Dieser ist auf unserer Webseite und in der Geschäftsstelle verfügbar. Besonderheiten der digitalen Belegeinsicht Für die digitale Belegeinsicht gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei der analogen Variante. Die digitalen Belege müssen geordnet bzw. sortiert präsentiert werden, beispielsweise durch klare Dateinamen oder entsprechend benannte Unterordner. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Vermieter:innen auf Nachfrage die entsprechenden Dateien selbst heraussuchen und zur Verfügung stellen. Sie müssen auf dem Bildschirm gut lesbar sein. Auch das Fotografieren des Bildschirms darf nicht durch Lichteinfall, Beleuchtung, etc. behindert werden. Sollte beispielsweise die Beleuchtung des Bildschirms zu schwach sein oder der Bildschirm so stark reflektieren, dass keine lesbaren Bilder gemacht werden können, ist eine Belegeinsicht nicht ordnungsgemäß erfolgt. Da ein zweiter Termin als nicht zumutbar angesehen wird, ergibt sich bei nicht ordnungsgemäßer Belegeinsicht ein Recht auf Übersendung der Belege. Die Fehler sollten vor Ort aus Beweisgründen dokumentiert und gesichert sowie die Mitarbeiter:innen des Wohnungsunternehmens darüber informiert werden. Die Belegeinsicht sollte dann abgebrochen und darauf hingewiesen werden, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. (mar) ANWALTSKANZLEI Märkische Straße 46 | 44141 Dortmund | Tel. 0231/5897980 info@anwaeltebuero.de | barrierefreier Zugang Hauke Herrmann Fachanwalt für Sozialrecht, ALG I, I I Renten- und Schwerbehindertenrecht Larissa Völker Mietrecht, Vertragsrecht Verkehrsrecht

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