Mieterverein Dortmund - Nr. 84

Mieterforum II/2026 10 ::: Mietrecht Dieses frustrierende, demütigende Gefühl, einen „falschen“ Namen zu tragen, kennen viele Menschen. Der BGH hat dieser Diskriminierung nun in einem Urteil den Kampf angesagt, einer betroffenen Mieterin Schadensersatz zugesprochen und Testanrufe unter Angabe eines falschen Namens als Beweismittel gestärkt. Im konkreten Fall bewarb sich eine Frau mit pakistanisch klingendem Namen auf eine Wohnung. Sie erhielt eine Absage. Um ihren Verdacht zu überprüfen, dass sie aufgrund ihres Namens diskriminiert wurde, führte sie mehrere Testanrufe durch. Sie bewarb sich mehrfach sowohl mit verschiedenen pakistanisch klingenden Familiennamen als auch mit „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“. Ihre Angaben zu Einkommen, Haushaltsgröße und der Berufstätigkeit waren in allen Fällen identisch. Wenig überraschend für von Diskriminierung Betroffene: Die Anfragen mit Schneider, Schmidt und Spieß bekamen Zusagen für eine Besichtigung, während alle weiteren Anfragen vom Maklerbüro abgelehnt wurden. Wer diskriminiert? Laut BGH deuten diese Indizien darauf hin, dass die Betroffene aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert wurde. Nun müsse das Maklerbüro beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Der BGH sprach der Klägerin 3.000 € Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu (BGH Urteil vom 29.01.2026 - 1 ZR 129/25). Zuvor war umstritten, ob das AGG anwendbar ist, da die Diskriminierung von dem beauftragten Maklerbüro ausging und nicht vom späteren Vertragspartner, de:r Vermieter:in. Hausverwaltungen können haftbar gemacht werden Die Beratungsstelle für Antidiskriminierungsarbeit der Planerladen gGmbH kennt solche Fälle. „Vor vier Jahren haben wir zum Beispiel eine Person bei einer Klage in einem ganz ähnlichen Fall begleitet. Der Wohnungssuchende erhielt, nachdem er zuerst telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung gesprochen hatte, auf seine Anfrage per E-Mail keine Einladung zu einem Besichtigungstermin. Sein Verdacht auf rassistische Diskriminierung bestätigte sich nach BGH Urteil Kein Platz für Diskriminierung Heißen Sie zufällig Hansen, Meier, Huber oder Schmidt? Dann werden Sie bei der Wohnungssuche deutlich weniger Probleme haben, als wenn Sie auf die Frage nach Ihrem Namen mit Hammadi, Mthembu, Dumitru oder Huang antworten. Klingt der Familienname nicht typisch deutsch, heißt es schnell, dass die Wohnung bereits vergeben sei. Wer sich jedoch erneut unter anderem Namen bewirbt, erfährt nicht selten, dass die Wohnung doch noch verfügbar ist. Grafik: KI-generiert

RkJQdWJsaXNoZXIy NDcxMjk=