Mieterforum I/2026 11 Foto: pixabay ::: Mietrecht Vermieter haften für schlechten Winterdienst Der Fall An einem Januarmorgen verlässt eine Mieterin früh ihr Haus – und stürzt auf dem Grundstücksweg. Der Weg ist glatt, obwohl der Wetterdienst Glatteis angekündigt hatte. Geräumt und gestreut wurde nicht. Den Winterdienst hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft an eine Hausmeisterfirma übertragen. Die Mieterin zieht sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zu und verklagt ihren Vermieter auf 12.000 Euro Schmerzensgeld. Das Urteil Der Bundesgerichtshof stellte klar: Vermietende sind grundsätzlich zum Winterdienst verpflichtet. Sie müssen Wege auf dem Grundstück während der Wintermonate räumen und streuen – und zwar unabhängig davon, ob ihnen das Grundstück allein gehört oder ob es sich um Eigentumswohnungen handelt. Mieter:innen in einem Mietshaus und Mieter:innen einer Eigentumswohnung sind gleich schutzbedürftig, so die Bundesrichter. Der Vermieter hatte argumentiert, durch die Beauftragung der Hausmeisterfirma nur noch dann zu haften, wenn er deren Arbeit nicht ordnungsgemäß überwacht hätte – und genau das war in den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Dem erteilte der BGH eine klare Absage. Solange der Winterdienst nicht vertraglich auf die Mieter:innen übertragen wurde, bleibt er eine vertragliche Pflicht der Vermietenden. Wer einen Winterdienst beauftragt, erfüllt diese Pflicht zwar durch Dritte – haftet aber für deren Versagen wie für eigenes Verschulden. Im vorliegenden Fall hatte die Hausmeisterfirma trotz Glatteis-Warnung nicht gehandelt. Das geht auf Kosten des Vermieters. Das Fazit Die Entscheidung ist eine wichtige Klarstellung: Vermietende können sich nicht durch die Beauftragung eines Winterdienstes aus der Verantwortung stehlen. Wer für die Verkehrssicherheit auf dem Grundstück zuständig ist, bleibt es auch dann – egal, wen er damit betraut. Für Mieter:innen bedeutet das: Wer auf schlecht geräumten Wegen stürzt und sich verletzt, hat gute Karten, Schmerzensgeld zu bekommen. Im Zweifel lohnt sich eine Beratung beim Mieterverein. BGH, Urt. v. 6.8.2025, VIII ZR 250/23 Praktische Tipps bei Sturz auf dem Grundstück Wer auf einem nicht geräumten Weg stürzt, sollte den Vorfall dokumentieren: Fotos von der Unfallstelle, Datum und Uhrzeit notieren und Zeugen ansprechen. Auch eine ärztliche Dokumentation der Verletzungen ist wichtig. Den Sturz sollte man der Vermieter:in oder der Hausverwaltung schriftlich melden. Wer Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend machen möchte, sollte sich zeitnah beim Mieterverein beraten lassen. (mag) Aktuelle Entscheidungen des BGH Neues aus Karlsruhe ANWALTSKANZLEI Märkische Straße 46 | 44141 Dortmund | Tel. 0231/5897980 info@anwaeltebuero.de | barrierefreier Zugang Hauke Herrmann Fachanwalt für Sozialrecht, ALG I, I I Renten- und Schwerbehindertenrecht Larissa Völker Mietrecht, Vertragsrecht Verkehrsrecht
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