Mieterforum III/2026 12 Muss die Gas- und Ölheizung in unserem Haus jetzt ausgetauscht werden? Nein. Bisher war ein Verbot für den Einbau ab dem Jahr 2045 geplant. Bei einem notwendigen Austausch der Heizung war der Umstieg auf Alternativen (z.B. Fernwärme, Nahwärme, Wärmepumpe) auch schon eher vorgesehen. Mit der neuen Regelung können Vermieter:innen Gas- und Ölheizungen sowohl weiterverwenden als auch wieder einbauen. Gelten wieder die Regeln wie vor dem Heizungsgesetz? Nein. Es dürfen zwar weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Um die Klimaziele bis 2045 zu erreichen, hat der Gesetzgeber die sogenannte „Biotreppe“ eingeführt. Heizungen müssen jetzt schrittweise einen höheren Anteil an klimaneutralen Brennstoffen verfeuern. Fachleute gehen davon aus, dass die Preise solcher Brennstoffe stark steigen werden. Da jedoch in immer mehr Häusern WärmeGerade die CDU hatte im Wahlkampf darauf gedrängt, das sogenannte „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) abzuschaffen. Seit Juli gilt nun das Gebäudemodernisierungsgesetz. Welche Folgen dies für Mieter:innen, mögliche Mieterhöhungen und die jährlichen Heizkostenabrechnungen hat, haben wir im Folgenden zusammengefasst. Was dürfen Vermieter:innen fragen? Grundsätzlich dürfen nur solche Infos abgefragt werden, die für die Vermietung von Bedeutung sind. Also zum Beispiel Fragen nach Einkommen, Beruf und Familienstand. Insbesondere auch wie viele Personen einziehen werden. Fragen nach geplanten Kindern, sexueller Orientierung oder nach einer Mitgliedschaft im Mieterverein kommen dennoch immer wieder vor. Erlaubt sind sie jedoch nicht. Muss ich mein Einkommen von mir aus offenlegen? Nein, ungefragt besteht keine Pflicht dazu. Eine Ausnahme gibt es jedoch. Steht bereits fest, dass Sie die Miete nur mithilfe des Sozialamts zahlen können oder Sie in einem Insolvenzverfahren stecken, müssen Sie Vermieter:innen darüber informieren. Sollten Sie nach dem Einkommen gefragt werden, müssen Sie wahrheitsgemäß antworten. Dies gilt auch für die Frage nach bestehenden tatsächlichen Mietschulden. Darf ich bei irrelevanten Fragen lügen? Ja. Bei Fragen ohne Bezug zum Mietverhältnis dürfen Sie auch lügen. Das wären zum Beispiel Fragen nach einer Mitgliedschaft in einem Mieterverein, zum Aufenthaltsstatus oder zu Vorstrafen. Aber auch Fragen zu Religion, Rauchgewohnheiten, einer Schwangerschaft oder der Besuchshäufigkeit. All dies dürfen Sie falsch beantworten. Selbst falsche Angaben zur finanziellen Situation in einer Selbstauskunft sind kein Kündigungsgrund mehr, wenn danach jahrelang pünktlich gezahlt wurde. Muss ich eine SCHUFA-Auskunft vorlegen? Einen generellen Anspruch darauf haben Vermietende nicht. Verlangt werden darf eine Bonitätsauskunft zudem erst, wenn der Vertragsabschluss unmittelbar bevorsteht. „Eine Vorlage bei einer ersten Besichtigung zu verlangen, ist ohne eine konkrete Zusage des Vermieters nicht zulässig“, heißt es dazu auf der SCHUFAWebseite selbst. Wer keine Auskunft zeigt, wird in der Praxis aber oft gar nicht erst zur Besichtigung eingeladen. Was ist mit der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung? Auch die wird oft verlangt, obwohl Mieter:- innen laut BGH keinen Anspruch darauf haben, dass der frühere Vermieter eine solche Bescheinigung überhaupt ausstellt (BGH, Urteil vom 30.9.2009, Az. VIII ZR 238/08). Kontoauszüge oder Zahlungsbelege tun es notfalls auch. Vorsicht ist trotzdem geboten: Wer sich eine gefälschte Bescheinigung besorgt, riskiert die fristlose Kündigung – das hat der BGH ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 9.4.2014, Az. VIII ZR 107/13). (DMB/mik) Bevor der Mietvertrag für die neue Wohnung unterschrieben werden kann, wollen Vermieter:innen meist einiges über ihre zukünftigen Mieter:innen wissen. Doch nicht jede Frage ist erlaubt. Und nicht jede muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wir beantworten einige der wichtigsten Fragen. Schufa, Führungszeugnis und Co. Was darf der Vermieter fragen? Heizungsgesetz abgelöst Was gilt jetzt beim Heizungstausch? ::: Mietrecht
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