Mieterverein Dortmund - Nr. 70

Mieterforum IV/2022 9 ::: Mietrecht Checkliste Heizkostenabrechnung Viele Mitglieder reichen uns ihre Abrechnung zur Überprüfung ein. Heizkostenabrechnungen lassen sich, im Gegensatz zu Betriebskostenabrechnungen, häufig auch „vom Schreibtisch aus“ gut bewerten, ohne dass es zwangsläufig einen Termin braucht. Folgende Informationen benötigen wir dennoch in jedem Fall. Bitte reichen Sie diese mit der Heizkostenabrechnung ein: 1. Wann ist die Abrechnung bei Ihnen angekommen? Vermieter:innen haben nur ein Jahr Zeit eine Abrechnung zu erstellen. 2. Stimmen die angegebenen Vorauszahlungen? 3. Haben Sie eine Nachforderung bereits (unter Vorbehalt) gezahlt? Nur bei Zentralheizungen: 4. Sind bei Ihnen fernablesbare Zähler eingebaut? 5. Haben Sie 2022 monatliche Verbrauchsinformationen erhalten? Wenn ja, reichen Sie diese bitte mit ein. Wenn nicht, teilen sie uns dies bitte mit. hängig, ob Zähler vorhanden sind oder nicht, steht Mieter:innen in diesem Fall grundsätzlich ein Kürzungsrecht von 15 % zu, wenn nach Wohnfläche abgerechnet wird. Häufig gibt es zwar Heizkostenverteiler, aber keine Warmwasserzähler. In diesem Fall steht Ihnen auch eine Kürzung der Warmwasserkosten um 15 % zu. Im Mieterforum habe ich gelesen, dass meine Vermieterin mir ab 01.01.2022 monatliche Verbrauchsinformationen schicken muss. Ich habe diese nicht erhalten. Darf ich die Kosten jetzt kürzen? Das hängt davon ab, ob bei Ihnen schon geeignete fernablesbare Heizkostenzähler eingebaut wurden. Wenn dies der Fall ist und Sie für 2022 keine monatlichen Informationen erhalten haben, steht Ihnen ein Kürzungsrecht von 3 % zu. Aber Vorsicht: Die Informationen könnten auch über ein digitales Kundenkonto bereitgestellt werden, wenn Sie dieses nutzen. Wenn Ihre Zähler noch persönlich abgelesen werden, müssen Sie noch keine regelmäßigen Verbrauchsinformationen erhalten. Und nicht alle fernablesbaren Zähler sind für monatliche Abrechnungen geeignet. In diesem Fall entfällt das Kürzungsrecht. Ich habe Widerspruch gegen meine Heizkostenabrechnung eingelegt, weil ich sie für falsch halte. Mein Vermieter möchte aber dennoch die Vorauszahlungen anpassen. Ist das rechtens? Die Vorauszahlungen dürfen auf Grundlage einer Abrechnung angepasst werden, die keine erkennbaren Fehler aufweist. Regelmäßig sind dies die Kosten des Vorjahres geteilt durch 12. Aufschläge hierauf müssen gut begründet werden. Solange die Abrechnung selbst noch streitig ist, muss die Vorauszahlung auch noch nicht angepasst werden. Sie müssen dann diesbezüglich Widerspruch einlegen und im Hinblick auf die verlangte Erhöhung das Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Beachten Sie dabei aber, dass geringere Vorauszahlungen auch zu höheren Nachforderungen im nächsten Jahr führen können. Gerade bei den aktuellen Preissteigerungen sollten Sie die verlangten Erhöhungsbeträge in jedem Fall zur Seite legen. Die Kosten für die Heizung werden bei mir nur zum Teil nach Verbrauch gezahlt, ein Teil wird trotz Zählern nach Fläche umgelegt. Ich habe die Heizung seltener eingeschaltet als meine Nachbarn, warum soll ich deren hohen Verbrauch zahlen? Entsprechend der Heizkostenverordnung müssen mindestens 50 %, maximal aber nur 70 % der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Ein Teil der Kosten soll nach Heizfläche abgerechnet werden, um unterschiedliche Belastungen durch die Lage der Wohnung innerhalb des Hauses auszugleichen. (sk)

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