Mieterverein Dortmund - Nr. 65

Mieterforum III/2021 10 ::: Mietrecht gekommen ist, und beispielsweise trotz Hinweisen des Mieters die Abflüsse des Kellers nicht gereinigt oder Rückstauklap- pen nicht repariert hat. Ebenso kann aus vorangegangenen Überschwemmungen des Kellers eine Pflicht des Vermieters ent- stehen, Sicherungsmaßnahmen vorzuneh- men (z.B. Einbau von Rückstauklappen). Kann ich die Miete wegen der Überschwemmung meines Kellers mindern, selbst wenn den Vermieter keine Schuld trifft? Grundsätzlich ja, da es auf ein Verschul- den des Vermieters nicht ankommt. Die Mein Keller läuft voll Wasser. Was muss oder darf ich tun? Wenn Sie bemerken, dass Wasser in den Keller eindringt, sollten Sie sofort den Vermieter informieren. Ist dieser nicht erreichbar oder die Situation sehr kritisch, können MieterInnen selbstverständlich auch die Feuerwehr rufen. Bringen Sie sich jedoch keinesfalls selbst in Gefahr: Vollgelaufene Keller werden schnell zur Falle. Wie geht es weiter, wenn das Wasser abgepumpt ist? Der Vermieter ist dafür verantwortlich, das Gebäude wieder fit zu machen. Er ist nicht nur verpflichtet auf seine Kosten das Wasser abzupumpen, er muss auch möglichen Schlamm oder ähnliche Über- reste entfernen und wenn nötig auch die Wände trocknen, damit kein Schimmel entstehen kann. Für das Entrümpeln des Kellers sind Sie zuständig. So können Sie sich ein Bild machen, welche Schäden entstanden sind und welche Gegenstände noch zu retten sind. Sollte der Vermieter die Folgen nicht oder nur teilweise beseitigen, können ihn Mieter- Innen unter Fristsetzung dazu auffordern. Handelt er nicht, können Sie z.B. selbst Trockengeräte anmieten und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Wir empfehlen hierfür eine rechtliche Beratung. Ich habe meinen Vermieter mehrfach aufgefordert den Ab uss im Keller zu reparieren. Es ist nichts passiert. Muss ich jetzt trotzdem für alles zahlen? Wenn die Schäden durch ein schuldhaftes Verhalten verursacht wurden, dann sind MieterInnen berechtigt Schadensersatz zu verlangen. Dies kann vorkommen, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht nach- Höhe richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung. Ist nur der Keller betroffen, wird eine Mietminderung von bis zu 5% bis zur Mängelbehebung in Frage kommen. Sind Teile der Wohnung betroffen, entsprechend mehr; im Falle der Unbewohnbarkeit bis zu 100%. Wir empfehlen hierzu in jedem Fall eine recht- liche Beratung. Wer zahlt für meine entstandenen Schäden? Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter (oder seine Versicherung) nur für die oben beschriebenen Schäden am Gebäude aufkommen muss. MieterInnen müssen die entstandenen Schäden an Möbeln und Gegenständen in Wohnung und Keller selbst zahlen. Dabei hilft eine Hausratsversicherung. Die „normale“ Hausratversicherung greift nicht, weil als Wasserschäden nur Trinkwasserschäden abgedeckt sind. Es muss der besondere Versicherungsbaustein für Elemen- tarschäden, wie Hochwasser und Starkregen abgeschlossen sein. Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist dies die sogenannte Inhaltsversicherung, ebenfalls mit dem Zusatzbaustein Elementarschäden. Aus der Rechtsberatung MieterInnenrechte bei Starkregen Dagmar Linder antwortet auf Ihre Fragen. Foto: pixabay Foto: Martina Hengesbach

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