Mieterforum IV/2025 13 ::: Titel Noch eine Runde weiter? Eine Revision gegen das Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Damit liegt eigentlich eine endgültige Klärung vor. Die Stadt Dortmund hat allerdings die Möglichkeit gegen diesen Ausschluss der Revision beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzulegen, ähnlich wie zuvor gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. An den Tagen nach dem Urteil, ließ die Stadt offen, ob sie eine Beschwerde einlegen werde. Zuvor wird sie sicherlich die Urteilsbegründung prüfen. Sollte sich die Stadt für eine Beschwerde entscheiden, wäre das Urteil des OVG noch nicht rechtskräftig. Verjährung droht(e) „Wenn das Urteil rechtskräftig wird, hätten die Betroffenen die Möglichkeit ihre Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Ansonsten geht die Hängepartie mit unklarem Ausgang weiter“, kommentiert Markus Roeser, Wohnungspolitischer Sprecher des Mietervereins Dortmund, „allerdings müssen sie im Zweifel schnell sein.“ Eigentlich wären die Schadensersatzansprüche bereits längst verjährt. Dem Mieterverein Dortmund liegt allerdings ein Verjährungsverzicht der Stadt Dortmund vor, der jedoch zum 31.12.2025 ausläuft. Demnach müssten die Ansprüche noch in diesem Jahr gerichtlich gesichert werden. Allerdings signalisierte die Stadt Dortmund kurz vor Redaktionsschluss, dass sie den Verzicht verlängern wird. „Das wäre ein gutes Signal für die Betroffenen. So können Sie abwarten, ob die Beschwerde gegen das aktuelle Urteil erfolgreich ist, und müssen im Zweifel nicht die falsche Seite verklagen“, so Roeser. (mar) Schadensersatz FAQ und aktueller Stand Bereits zur ersten drohenden Verjährung im Jahr 2020 hatte der Mieterverein Dortmund auf seiner Internetseite Informationen für Mieter:innen bereitgestellt, die in Erwägung zogen, Schadenersatz geltend zu machen. Die an die aktuelle Lage angepassten FAQ sowie Musterformulare zur Aufstellung möglicher Schadensersatzforderungen sind unter: www.mieterverein-dortmund.de/ hannibal.html verfügbar. Wichtig Alle Schadensersatzforderungen müssen als genauer Betrag beziffert und belegt werden, beispielsweise durch die Rechnung für eine Umzugsfirma.
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