Mieterverein Dortmund - Nr. 80

Mieterforum II/2025 8 ::: Mietrecht Balkonkraftwerk – fehlende Ästhetik kein Ablehnungsgrund Spätestens seit der Neufassung des § 554 BGB im Oktober 2024 ist klar: Mieter:- innen haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermietenden zur Installation von Steckersolargeräten – umgangssprachlich oft Balkonkraftwerk genannt. Der Vermietende darf diese Erlaubnis nur verweigern, wenn die Installation für ihn unzumutbar ist und seine Interessen, die von Mietenden auf Reduzierung der Stromkosten und das Leisten eines Beitrags zur Energiewende überwiegen. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin ein Balkonkraftwerk an seinem Balkon installiert. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Entfernung der Anlage und berief sich dabei auf mehrere Argumente: Die Solaranlage beeinträchtige das äußere Erscheinungsbild des Hauses, stelle bei Sturm ein Sicherheitsrisiko dar und könne im Brandfall das Anleitern der Feuerwehr behindern. Dies sah das zuständige Landgericht Hamburg anders. Nach Auffassung des Gerichts war die Installation zulässig und rechtmäßig, da die Vermieterin nach der neuen Gesetzeslage zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre. Die Kammer sah das subjektive Schönheitsempfinden der Vermieterin nicht als ausreichenden Grund für die Verweigerung der Erlaubnis an. Auch die weiteren von ihr vorgebrachten Argumente überzeugten nicht. Das Balkonkraftwerk sei, so das Gericht, im konkreten Fall ausreichend gesichert und ob die Feuerwehr weiterhin im Brandfall anleitern könne, sei nicht relevant, da ausreichend Fluchtwege vorhanden seien. Auch die Tatsache, dass der Mieter vorab keine Erlaubnis eingeholt hatte, spielte keine Rolle, weil ein genereller Anspruch auf Genehmigung bestand. Das Landgericht ließ daher die Frage offen, ob es sich bei dem konkreten Balkonkraftwerk überhaupt um eine bauliche Veränderung handelte für die eine Erlaubnis der Vermieterin erforderlich gewesen wäre. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Mietenden und ist wichtiges Signal für alle, die mit Sonnenenergie ihre Stromrechnung senken wollen. Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13. Dezember 2024, 311 S 44/24 Unser Tipp Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht nötig war: Wer ein Balkonkraftwerk installieren möchte, sollte dieses vor der Installation dem Vermieter ankündigen und die genauen Pläne dokumentieren. So lassen sich unnötige Streitigkeiten vermeiden. Darüber hinaus ist es vor der Installation sinnvoll zu prüfen, ob eventuell Schäden über den Betrieb des Balkonwerks durch eine bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Wenn nicht, raten wir dringend zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Eigenbedarf – fehlende Besichtigung ist ein Indiz für unzulässige Vorratskündigung Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen Vermietende im Kündigungsschreiben einen ernsthaften und hinreichend konkreten Nutzungswunsch für sich selbst, nahe Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts darlegen. Im konkreten Fall begründete der Vermieter die Kündigung damit, dass seine Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland (Schweden) nach Hamburg zu verlegen. Sie habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und wolle dort künftig leben. Hierin sah das Gericht eine unzulässige Kündigung auf Vorrat. Die Kündigungsgründe waren zu vage. Weder waren die beruflichen Perspektiven der Tochter konkret dargelegt. Noch enthielt die Kündigung nähere Angaben zur Ausbildung und der tatsächlichen Chancen auf eine Anstellung am Wohnort der Tochter. Ein erhebliches Gewicht maß das Gericht der Tatsache bei, dass die Tochter die Wohnung nicht einmal besichtigt hatte. Das wertete das Amtsgericht als starkes Indiz gegen ernsthaften Eigenbedarf. Die Entscheidung entspricht der gängigen Rechtsprechungspraxis. Neu ist die Wertung der fehlenden Besichtigung als wichtiges Indiz gegen einen ernsthaften Nutzungswunsch. AG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2024, 49 C 154/24 Urteile Neues aus dem Gerichtssaal

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