Mieterforum IV/2024 13 ::: Mietrecht Rechtsberater Carsten Feldmann gibt zum Thema „Winterdienst“ einen humorvollen Überblick. Was muss geräumt werden? Und was genau müssen Sie nun tun, wenn Sie die undankbare Aufgabe erwischt hat? Schneeschieben und streuen, logisch! Aber wo? Auf öffentlichen Gehwegen vor dem Haus, Zuwegen zum Haus und Gehwegen auf dem Grundstück. Die Straße selbst dürfen Sie getrost ignorieren, es sei denn, Sie haben eine heimliche Leidenschaft fürs Schneepflügen entwickelt. Eine Breite von 1,20 Meter sollte auf Gehwegen in der Regel reichen. Das entspricht ungefähr der Breite eines Fußgängers plus Gegenverkehr. Für Wege auf dem Grundstück genügt oft bereits ein halber Meter. Aber Achtung: Wenn die örtlichen Verhältnisse mehr erfordern, müssen Sie auch mehr tun. Müssen Sie nun den ganzen Tag schaufeln? Zum Glück nicht! Die genauen Zeiten regeln die Städte individuell. Werktags sollten die Wege in Dortmund ab 7.00 Uhr frei sein, an Sonn- und Feiertagen können Sie ausschlafen. Da reicht, es, wenn bis 9.00 Uhr geräumt ist. Bei Dauerschneefall dürfen Sie Pausen machen, aber mehrmaliges Räumen kann nötig sein. Es geht darum, dass der „zu erwartende Verkehr“ gefahrlos über „Ihre“ Wege kommt. Ab 20.00 Uhr am Abend können Sie die Schaufel beiseitestellen. Niemand erwartet von Ihnen, dass Sie spät am Abend oder in der Nacht den Gehweg räumen. Urlaub? Krankheit? Keine Lust? Was, wenn Sie krank sind oder im Winterurlaub? Organisieren Sie eine Vertretung. Ein netter Nachbar vielleicht, der sowieso gerne schaufelt? Bei Krankheit oder Alter können Gerichte Sie von der Räum- und Streupflicht befreien, aber verlassen Sie sich nicht darauf. Es ist eher die Ausnahme als die Regel. Und wenn der Gestürzte selbst schuld ist, weil er bei Glatteis ein Wettrennen veranstaltet hat? In diesem Fall bekommt er eventuell weniger oder gar kein Schmerzensgeld. Wie immer im Recht gilt auch hier: Es hängt von den Umständen ab. Eine Faustregel gibt es leider nicht. Foto: Martina Hengesbach Apropos: Wer stellt eigentlich Schneeschieber und Streugut? Grundsätzlich der Vermietende. Aber niemand verbietet Ihnen, sich mit den Nachbarn zusammenzutun und gemeinsam vorzusorgen. Ein Schneeschieber für alle und alle für einen Schneeschieber, das fördert nebenbei auch noch die Hausgemeinschaft! Fazit Die Räum- und Streupflicht ist wie das Wetter selbst – manchmal unberechenbar und oft eine Herausforderung. Aber mit ein bisschen Vorbereitung, gesundem Menschenverstand und einer Prise Humor meistern Sie die winterliche Aufgabe. Falls Sie noch Fragen haben oder sich in den Untiefen Ihres Mietvertrags verloren haben, wissen Sie ja, wo Sie uns finden. Reichen Sie uns Ihren Mietvertrag ein und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne durch den juristischen Schnee und Eisregen. Denken Sie daran: Lieber einmal zu viel gefragt als einmal zu wenig geschaufelt! Kommen Sie gut und unverletzt durch den Winter und denken Sie daran: Auch wenn Sie laut Mietvertrag nicht räumen müssen, kann ein freundschaftlicher Griff zum Schneeschieber Wunder bewirken. Wer weiß, vielleicht revanchiert sich Ihr Nachbar im Sommer mit einem kühlen Getränk, wenn Sie mal wieder in der Hitze den Rasen mähen müssen. (caf) ANWALTSKANZLEI Märkische Straße 46 | 44141 Dortmund | Tel. 0231/5897980 info@anwaeltebuero.de | barrierefreier Zugang Alena Kiekebusch Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht Verkehrsrecht, Vertragsrecht Hauke Herrmann Fachanwalt für Sozialrecht, ALG I, I I Renten- und Schwerbehindertenrecht Larissa Völker Mietrecht, Vertragsrecht Verkehrsrecht
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