Mieterforum IV/2024 12 ::: Mietrecht In manchen Häusern gibt es einen ausgeklügelten Winterdienstplan, der minutiös regelt, wer wann den Schneeschieber schwingen muss. In anderen herrscht das Prinzip Hoffnung. Irgendwer wirds schon machen, und hoffentlich stürzt niemand. Aber ist das wirklich klüger als das Vorgehen der vielgescholtenen Bahn? Zeit, dem (Schnee-)Chaos auf den Grund zu gehen! Tauchen wir ein in die frostigen Tiefen der Räum- und Streupflicht: Grundsätzlich liegt die Verantwortung für das Schneeschieben und Abstumpfen der Gehwegoberfläche – genannt „Räum- und Streupflicht“ – bei der Gemeinde. Aber die Kommunen sind schlau und wälzen ihre Pflicht per Satzung auf Grundstückseigentümer:innen ab. Diese wiederum können sie an ihre Mieter:innen weitergeben. Et voilà – schon sind Sie am Zug und dürfen sich die Schaufel schnappen! Mietvertrag checken Ob Sie wirklich zum Schneeschieber greifen müssen, steht in Ihrem Mietvertrag. Ein kurzer Blick in die Hausordnung schadet auch nicht, reicht aber allein nicht aus. Um Ihnen die Suche zu erleichtern: Blättern Sie ruhig von hinten durch den Vertrag. Die Räum- und Streupflicht versteckt sich gerne zwischen den letzten Seiten, wo sonst nur noch die Unterschriften und das Kleingedruckte lauern. Sollten Sie trotz intensivster Suche nichts finden: Glückwunsch! Dann müssen Sie nicht haften. Auch nicht, wenn Ihr Nachbar aus dem Erdgeschoss das seit Jahrzehnten macht. Gewohnheitsrecht? Fehlanzeige! Mündliche Vereinbarungen zwischen Vermieter:in und Mieter:in? Zählen nicht. Nachträgliche Änderungen der Hausordnung? Nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Sie können also nicht einfach nachträglich zum Schneeschieber befördert werden, nur weil es versäumt wurde, eine entsprechende Regelung in den Vertrag aufzunehmen. Wenn Sie doch fündig werden, reicht oft schon ein Satz wie: „Der Mieter hat die Pflicht, den Winterdienst im Wechsel mit anderen Hausbewohnern zu erfüllen.“ Oder noch kürzer: „Streupflicht nach Winterdienstplan“. Wichtig ist, dass erkennbar ist, dass Sie zuständig sein sollen. Alle Jahre wieder – ist die Deutsche Bahn vom Schneefall so überrascht, als wäre der Winter ein seltenes Naturereignis, das nur alle Jubeljahre auftritt. Während wir uns über Schienenersatzverkehr und Verspätungen amüsieren, stellt sich die Frage: Wer haftet eigentlich, wenn jemand vor unserem Haus auf Eis ausrutscht und sich den Knöchel bricht? Foto: pixabay Räum- und Streupflicht Ein winterliches Abenteuer
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