Mieterforum II/2024 ::: Mietrecht 14 Zwangsverwaltung muss zuerst die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hauses sicherstellen, Mängel beseitigen und laufende Zahlungen (z.B. für Wasser und Gas) begleichen, erst dann dürfen die Mieten zur Schuldentilgung verwendet werden. Modernisierungen darf die Zwangsverwaltung nicht durchführen. Kaution Zu Beginn eines Mietverhältnisses wird eine Kaution verlangt. Vermieter:innen müssen diese insolvenzfest, getrennt vom eigenen Vermögen, anlegen. So bleibt sie auch im Insolvenzverfahren vor den Gläubigern geschützt. Im Falle einer Zwangsverwaltung müssen Vermieter:innen die Kautionszahlungen entsprechend an die Verwaltung weiterleiten. Mieter:innen haben immer einen An- spruch darauf zu erfahren, wie ihre Kau- tion angelegt wurde, auch wenn keine Insolvenz droht. Im Insolvenzfall können Die gute Nachricht zuerst: Auf den Miet- vertrag hat eine Insolvenz keine Auswirkungen. Er besteht mit allen Rechten und Pflichten fort. Die Miete muss also selbstverständlich weitergezahlt werden. Selbst wenn die Wohnung während des Insolvenzverfahrens verkauft werden sollte, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Der neue Vermieter bzw. die neue Vermieterin tritt zu den gleichen Bedingungen in die Mietverträge ein. Zwangsverwaltung Bei Zahlungsunfähigkeit kann eine Zwangsverwaltung durch das Amtsge- richt angeordnet werden. Sie soll die Mieteinnahmen für die Gläubiger:innen sichern. Für Mieter:innen wird sie zur zuständigen Ansprechpartnerin – auch bei Angelegenheiten wie Kündigungen, Neben- kostenabrechnungen oder Mängelanzei- gen. Die Miete muss in einem solchen Fall auf das Konto der Zwangsverwaltung überwiesen werden. Der Vorteil: Die sie von Eigentümer:innen oder der Zwangs- verwaltung Auskunft verlangen. Ist die Kaution nicht insolvenzfest angelegt, können sie laufende Mietzahlungen mit der geleisteten Kaution verrechnen. Das einbehaltene Geld müssen Mieter:innen aber für d:ie Vermieter:in zur Verfügung halten, das heißt zur Seite legen. Hierzu wäre eine rechtliche Beratung sinnvoll. Versorgungssperren Im Falle einer Insolvenz ist zu befürch- ten, dass auch bei den Energie- und Wasserversorgungsunternehmen Rück- stände aufgelaufen sind. In diesem Fall könnten die Unternehmen die laufende Versorgung (Allgemeinstrom, Gas/ Wärme, Wasser) einstellen, obwohl die Mieter:innen ihre Vorauszahlungen korrekt bezahlt haben. Droht eine Ver- sorgungssperre, können die laufenden Mietzahlungen an die Versorgungsun- ternehmen abgetreten werden. Auch hier berät der Mieterverein. Mit der D.I.I. und der Omega AG haben in den vergangenen Monaten zwei bundesweit tätige Wohnungsunternehmen Insolvenzantrag gestellt. Auch die Adler-Gruppe stand kurz vor der Insolvenz, die weitere Entwicklung ist ungewiss. Alle drei Unternehmen halten auch in Dortmund Wohnungsbestände. Verunsicherte Mieter:innen meldeten sich daraufhin beim Mieterverein. Das Gebäude an der Siepmannstraße (diese Seite) gehörte der Pluto GmbH, einer 100 prozentigen Tochtergesellschaft der Omega AG aus München. Das Haus an der Einsteinstraße (nächste Seite) war im Bestand der D.I.I. Insolvenzverfahren Vermieter pleite? – Tipps für Mieter:innen Fotos: mik
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