Mieterverein Dortmund - Nr. 76

Mieterforum II/2024 11 ::: Mietrecht Diese Neuerungen können zu Konflikten im Miet- und Nachbarschaftsverhältnis führen. Doch einige Grenzen finden sich schon im Gesetz selbst: So muss durch ge- eignete Maßnahmen sichergestellt wer- den, dass andere Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche, nicht auf das Can- nabis zugreifen können. Schon deswegen bleibt für einen freien Anbau der Pflanzen an gemeinschaftlich genutzten Orten (z.B. in Gemeinschaftsgärten) kein Raum. Ein ungesicherter Anbau auf Balkon oder Terrasse wird ebenfalls kaum möglich sein, wenn es sich dabei um Bereiche handelt, die von Kindern und Jugendlichen oder Besuchenden betreten werden kön- nen. Gleiches gilt, wenn ein Zugriff von außen möglich ist. Infrage käme dann nur das Anpflanzen in abschließbaren Behältnissen oder Gewächshäusern. Bei einem Anbau innerhalb der Wohnung sind ebenfalls entsprechende Sicherheits- vorkehrungen zu treffen. Daneben bietet auch der Geruch, der ins- besondere beim Rauchen von Cannabis Die Legalisierung von Cannabis ist ein viel diskutiertes Thema, das in der Gesellschaft ambivalente Reaktionen hervorruft. Rechtlich und auch zwischenmenschlich ist ein Perspektivwechsel erforderlich. Erwachsene Personen dürfen seit dem 01. April im privaten Bereich – etwa in den eigenen Wohnräumen – Cannabis konsumieren, bis zu 50 Gramm besitzen und bis zu drei Cannabispflanzen anbauen. Cannabis im Mietrecht Zwischen Gesetz und Genuss entsteht, Konfliktpotenzial. Beschwerden aus der Nachbarschaft oder von Vermie- tenden, allein weil es sich um Cannabis handelt, ohne dass dem Verhalten darü- ber hinaus eine störende Wirkung inne- wohnt, verlieren durch die Legalisierung allerdings ihre Berechtigung. Alles in allem gelten aber die üblichen Regeln: Ab einer gewissen Intensität las- sen sich Beeinträchtigungen der Wohn- qualität anderer Personen oder des Zu- stands der Mietsache auch mit dem neu- en Gesetz nicht rechtfertigen. Grenzen sind vornehmlich dann erreicht, wenn Schäden entstehen, für deren Beseitigung einfache Schönheitsreparaturen nicht mehr ausreichen. Die Folge können Scha- densersatzansprüche der Vermietenden oder gar eine Kündigung sein. Auch im Nachbarschaftsverhältnis lassen sich aufgrund der ähnlichen Symptomatik Parallelen zur Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch ziehen. Das zugrunde gelegt, könnten Betroffene gegebenenfalls eine Mietminderung geltend machen oder, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnis- ses unzumutbar ist, auch fristlos kündigen. Um diese Probleme zu umgehen, ist denk- bar, dass Vermietende jetzt eine Vertrags- änderung erbitten oder gar verlangen, über die der Konsum und Anbau von Cannabis in der Wohnung verboten wird. Eine Verpflichtung zur Vertragsanpassung im laufenden Mietverhältnis besteht je- doch nicht. Wird eine solche Abrede nach- träglich getroffen, ist diese aber bindend. Möglich ist auch, dass die Konsum- und Anbauabsicht künftig bereits im Vorfeld, etwa bei Wohnungsbesichtigungen, abgefragt wird. Ist ein Verbot jedoch nicht gerade indivi- duell vereinbart worden – eine Klausel im Formularvertrag greift hier nicht – stellen Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis im Rahmen der genannten Grenzen eine vertragsgemäße Nutzung dar, die Vermie- tende nicht zur Kündigung berechtigt. Das gilt auch dann, wenn Mietende im Vorfeld diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben. (DMB) Foto: pixabay

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