Mieterforum II/2024 10 ::: Mietrecht ANWALTSKANZLEI Märkische Straße 46 | 44141 Dortmund | Tel. 0231/5897980 info@anwaeltebuero.de | barrierefreier Zugang Alena Kiekebusch Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht Verkehrsrecht, Vertragsrecht Hauke Herrmann Fachanwalt für Sozialrecht, ALG I, I I Renten- und Schwerbehindertenrecht Larissa Völker Mietrecht, Vertragsrecht Verkehrsrecht Mietsache nicht so verhalten hätte, dass andere Mieter oder der im Haus lebende Vermieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden. Dafür reichte der Dauer- konflikt zwischen Vermieter und Mieter allein nicht aus. Auch die Erstattung einer Strafanzeige durch den Mieter konnte der BGH nicht als schwerwie- genden Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten erkennen. Dies wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn es sich um eine grundlose falsche Strafanzeige gehandelt hätte. Der Vermieter konnte allerdings nicht nachweisen, dass die Vorwürfe gegen ihn grundlos erhoben worden waren. Dementsprechend lag auch durch die Anzeige des Mieters keine Pflichtverletzung vor. Der BGH wies die Räumungsklage ab. Das Fazit Langjährige Streitigkeiten zwischen Ver- mieter und Mieter reichen für eine Kündi- gung allein nicht aus. Es muss immer eine schwerwiegende Vertragsverletzung hinzukommen. Ob es sich dann lohnt, an einem derartigen Mietverhältnis festzuhalten, steht auf einem anderen Blatt. (mag) BGH Urteil vom 29.11.2023 VIII ZR 211/22 nicht zugemutet werden kann. Dabei spielt natürlich auch das Verschulden des Gekündigten eine Rolle. Die Entscheidung Der BGH stellte klar, dass eine Zerrüttung des Mietverhältnisses und eine Störung der Vertrauensgrundlage der Mietparteien allein nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es insbesondere auf das Verschulden des Gekündigten an. Der Mieter hätte also gegen Pflichten aus dem Mietverhältnis verstoßen müssen. Im vorliegenden Fall war zwar das Mietverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet, der Vermieter hätte jedoch nachweisen müssen, dass pflichtwidrige Vertragsverstöße des Mieters maßgeblich zu dieser Zerrüttung beigetragen hätten. Diesen Beweise konnte der Vermieter allerdings nicht liefern. Auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch den Mieter sah das Gericht allein durch die Streitigkeiten der Parteien noch nicht. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Mieter das Gebot zur gegenseitigen Rücknahme verletzt und sich bei der Nutzung der Aktuelle Urteile Neues vom BGH Der Fall Vermieter und Mieter bewohnten jeweils unterschiedliche Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Über mehrere Jahre lang kam es zu ständigen Auseinander- setzungen zwischen beiden Parteien. Dabei ging es um Verstöße gegen Haus- und Reinigungspflichten, Lärmbelästi- gung und das Abstellen und Befüllen von Mülltonnen sowie Zuparken von Einfahrten. Darüber hinaus erstatteten die Mieter Strafanzeige gegen den Ver- mieter wegen Beleidigung. Dies nahm der Vermieter zum Anlass das Mietver- hältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, zu kündigen. Im Rahmen der Räumungsklage prüfte der BGH, ob das Mietverhältnis aus wichtigem Grund oder wegen Störung des Hausfriedens gekündigt werden konnte. Eine fristlose Kündigung darf nur ausgesprochen werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die Fortset- zung des Mietverhältnisses bis zum Ab- lauf einer ordentlichen Kündigungsfrist Zerrüttetes Mietverhältnis kein Grund für fristlose Kündigung
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