Mieterforum I/2024 12 ::: Verbraucher Die CO2-Umlage soll Anreize schaffen auf emissionsärmere Heizungen umzustellen. In Mietwohnungen führt sie allerdings zu einem Missverhältnis. Denn Mieter:innen haben keinen Einfluss darauf, welche Heizung eingebaut ist und können somit nur bedingt den CO2-Ausstoß beeinflussen. Dennoch mussten sie bis zum letzten Jahr die CO2-Umlage voll zahlen. Ein Stufenmodell soll diesen Missstand zumindest in Teilen beheben. Die grundsätzliche Logik dahinter: Je ineffizienter die Heizung und je schlechter das Haus gedämmt ist, desto weniger hängt ein hoher CO2-Ausstoß mit dem Heizverhalten zusammen. Je mehr CO2 emittiert wird, desto höher ist der Anteil, den Vermieter:innen an der CO2-Umlage tragen müssen. Ausnahmen gelten in denkmalgeschützten Gebäuden, die eine energetische Modernisierung nicht zulassen. Tatsächlicher Verbrauch entscheidend Die Einsortierung in das neue Stufenmodell erfolgt allerdings nicht nach der Dämmung oder des Zustandes eines Hauses, sondern nach der tatsächlich ausgestoßenen Menge CO2. Zwei Häuser mit gleichem energetischen Standard können also unterschiedlich eingruppiert werden, je nachdem wie viel verbraucht wurde. Bei Gasetagenheizungen kann dies sogar bei zwei Wohnungen im selben Haus passieren. Zentralheizungen In den jährlichen Heizkosten muss die CO2-Umlage entsprechend dem Stufenmodell aufgeteilt werden. Die Einordnung in das Modell erfolgt anhand des Gesamtverbrauchs eines Hauses, bzw. der gesamten Wohnfläche. Dies muss Mieter:innen aus der Abrechnung ersichtlich sein. Ist das nicht der Fall, haben sie das Recht auf Erläuterung der Berechnung. Im Zweifel sind Vermieter:innen beweispflichtig, dass die Aufteilung korrekt erfolgt ist. Gasetagenheizungen und Direktverträge Hat man selbst einen Vertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen, beispielsweise bei einer Gasetagenheizung oder Fernwärme, sieht es anders aus. In diesen Fällen wird die CO2-Umlage direkt und in voller Höhe den Mieter:innen in Rechnung gestellt. Sofern sie die Umlage nur in Teilen tragen müssen, können sie die „zu viel“ gezahlten Kosten ihren Vermieter:innen in Rechnung stellen. In diesem Fall müssen sie allerdings auch die Berechnung durchführen. Ein Musterschreiben ist auf der Internetseite des Mietervereins oder über die Geschäftsstelle verfügbar. Ob sich die Berechnung grundsätzlich lohnt, kann mit einem Blick in die eigene Rechnung eingeschätzt werden: Sehr geringe Verbräuche führen natürlich auch nur zu einer sehr geringen CO2-Umlage. Berechnungshilfe Es ist nicht ganz einfach, den korrekten Betrag zu bestimmen, der von d:er Vermieter:in zu tragen ist. Die Bundesregierung hat dafür eine digitale Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. https:// co2kostenaufteilung.bmwk.de/ (mar) Aufteilung CO2-Umlage Sonderfall Gastherme Seit 2023 muss die CO2-Umlage häufig nicht mehr allein von Mieter:innen gezahlt werden. Bei Zentralheizungen soll die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung umgesetzt werden. Bei Mieter:innen, die eine Gasetagenheizung oder einen Nachtstromspeicher haben kann der Anteil der CO2-Umlage d:er Vermieter:in in Rechnung gestellt werden. Es gibt sogar eine Berechnungshilfe.
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