Mieterverein Dortmund - Nr. 74

Gebäudeenergiegesetz: Neue Heizung, neue Mieterhöhung? Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. www.mieterverein-dortmund.de Nebenkostenprivileg fällt weg: Wahlfreiheit beim Kabelanschluss 19. JG. Nr. 74, IV/2023 BGH: Untervermietung Titelbild: pixabay

Mieterforum IV/2023 2 Intern Editorial .................................... S. 2 Aktuell Meldungen ................................. S. 3 Intern Mitgliederversammlung .............. S. 4 Wohnungspolitik Wohnungsgipfel ............................. S. 6 Titel Das neue GEG .............................. S. 7 Titel Antworten zum GEG .................... S. 8 Verbraucher:innen Neue Sammelklage möglich ......... S. 10 Mietrecht Neues vom BGH ............................ S. 11 Wohnungspolitik LEG .............................................. S. 12 Aktuell Neuer Heizspiegel ........................ S. 13 Verbraucher:innen Kabelprivileg endet ..................... S. 14 ::: Inhalt / Editorial Herausgeber und Redaktionsanschrift: Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. Kampstr. 4, 44137 Dortmund Tel. 0231/ 55 76 56 0 info@mieterverein-dortmund.de Mitglied im Deutschen Mieterbund NRW e.V. Redaktion: Martin Grebe (mag), Aichard Hoffmann (aha), Mirko Kussin (mik), Martin Krämer, Carmen Mühle (cm), Markus Roeser (mar) (V.i.S.d.P.), Dr. Tobias Scholz (ts), Martin Tubbesing (Layout) Anzeigen: Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. Tel. 0231/ 55 76 56 36 Druck: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42-50, 47608 Geldern Auflage: 8.000 Erscheint vierteljährlich im Eigenverlag. Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Vorweg Nachdem die explodierenden Energiepreise aus den Schlagzeilen verschwunden und die Sorgen, ob das Gas für den Winter reicht, geringer geworden sind, könnte man fast von einem normalen Winter ausgehen. Dies spiegelt allerdings nicht unsere Erfahrung in der Beratung wider. Die Energiepreise sind zwar 2022 in die Höhe gestiegen und 2023 gedeckelt worden, die entsprechenden Heizkostenabrechnungen mit zum Teil enormen Nachzahlungen, kommen jedoch erst jetzt bei unseren Vereinsmitgliedern an. Die verschiedenen finanziellen Unterstützungen bei hohen (berechtigten) Nachforderungen hatten wir Ihnen in der letztjährigen Ausgabe IV/2022 vorgestellt. Diese liegt auch weiter in der Geschäftsstelle aus und ist auf unserer Homepage verfügbar. Um hohe Energiekosten in der Zukunft zu verhindern, müssen wir alles daransetzen, dass der Energieverbrauch der Wohnungen reduziert wird. Das Gebäudeenergiegesetz, oder Heizungsgesetz, geht in diese Richtung. Kostenfreie Verbraucherrechtsberatung für Mitglieder des Mietervereins Dortmund :: : 44135 Dortmund, Reinoldistraße 7-9 Tel. 0231 / 720 91 701 :: : 44532 Lünen, Kirchstraße 12 Tel. 02306 / 301 3801 :: : 44575 Castrop-Rauxel, Mühlengasse 4 Tel. 02305 / 6987 901 :: : Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich! :: : Ausgenommen: fachspezifische Beratung, die über die allgemeine Beratung hinausgehen Impressum Foto: Martina Hengesbach MVDO in den Sozialen Medien Facebook: @mieterverein Instagram: mietervereindortmund Twitter: @mieterverein_do. Unser Newsletter Einmal im Monat können Sie unseren E-Mail-Newsletter erhalten. Neben tagesaktuellen Infos finden Sie dort auch zahlreiche weiterführende Links zu spannenden Wohnthemen und eine umfangreiche Presseschau. Anmeldung unter www.mieterverein- dortmund.de/ssl_newsletter.html Unsere Online-Angebote Die Ausgestaltung ist allerdings nicht mieter:innenfreundlich. Näheres dazu haben wir in diesem Heft zusammengefasst. Ich wünsche Ihnen für das bevorstehende Weihnachtsfest und das kommende Jahr, auch im Namen des Vorstandes, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Redaktion des Mieterforums alles Gute! Foto: pixabay ab Seite 7: Alle Infos zum GEG

Mieterforum IV/2023 3 ::: Aktuell Im letzten Mieterforum hatten wir über die Anpassung der Mitgliedsbeiträge zum 01.01.2024 berichtet. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts unternehmen. Wenn Sie die Beiträge per Dauerauftrag oder Monat für Monat überweisen, passen Sie die Überweisung bitte an. Als Rechnungszahler:in erhalten Sie die Jahresrechnung wie gewohnt per Post. Erteilen Sie Ihrem Mieterverein gerne eine Einzugsermächtigung! Diese Möglichkeit wird bereits von ca. 75 % der Mitglieder wahrgenommen. Der Mieterverein hat dadurch einen geringeSeit November ist Detlef Frittgen neu im Team der Rechtsberatung des Mietervereins Dortmund. Der erfahrene Rechtsanwalt war bisher in einer eigenen Kanzlei tätig. Außerdem verstärkt Jürgen Lutz unser ren Verwaltungsaufwand. Und weniger Verwaltungskosten bedeuten mehr Geld für Ihre Beratung und Interessenvertretung. Immer häufiger nehmen auch Banken Gebühren für Überweisungen. Die Umstellung könnte sich somit auch für Sie lohnen. Sie können bequem zwischen jährlicher, halbjährlicher und vierteljährlicher Zahlungsweise wählen. Auf der Rückseite Ihrer Rechnung finden Sie dann das entsprechende SEPALastschriftmandat. Alternativ können Sie auch die Änderungsmitteilung auf unserer Internetseite nutzen: www.mvdo.de/aenderungen.html Erinnerung Beitragsanpassung Öffnungszeiten zum Jahreswechsel Veranstaltung und Flyer zu Heizkostenabrechnung Neue Rechtsberater: Detlef Frittgen und Jürgen Lutz Zwischen den Jahren ist unsere Geschäftsstelle vom 27. bis 29. Dezember zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet. Unsere telefonische Hotline für allgemeine mietrechtliche Fragen (0231/557656-56) ist dann zu folgenden Zeiten erreichbar: Di. 27.12. bis Fr. 30.12. von 11:00 bis 12:00 Uhr. Die Heizkostenabrechnungen sind ein Dauerbrenner in der Rechtsberatung des Mietervereins. Woran erkenne ich Fehler in meiner Abrechnung? Wie kann ich mich dagegen wehren? Welche Unterstützungen gibt es, wenn die Forderungen doch berechtigt sein sollten? Hierüber informiert unser früherer Geschäftsführer Rainer Stücker in einer Online-Veranstaltung am Donnerstag, 14.12.2023 um 18:00 Uhr. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Zugangsdaten können auf der Internetseite des Mietervereines eingesehen werden. Ebenfalls ist unser Flyer „Heizkostenabrechnung“ erschienen. Er ist auf unserer Homepage und in der Geschäftsstelle erhältlich. Veranstaltung und Flyer wurden durch Mittel des Stärkungspaktes NRW der Stadt Dortmund ermöglicht. Beratungsteam in den nächsten Monaten, aufgrund der hohen Nachfrage. Jürgen Lutz hat bereits jahrzehntelang für „Mieter helfen Mietern Frankfurt“ gearbeitet und Vereinsmitglieder beraten. Fotos: Martina Hengesbach Foto: pixabay Detlef Frittgen Jürgen Lutz

Mieterforum IV/2023 4 ::: Intern Der neue und wiedergewählte Vorstand des Mietervereins: Hans-Ulrich Dönhoff, Rita Maria Jünnemann und Martin Steinestel (v.l.n.r). Doch bevor es mit der Mitgliederversammlung losging, hatte der Mieterverein zu einem wohnungspolitischen Talk eingeladen. Martin Grebe, Leiter Miet- und Wohnungsrecht beim Mieterverein und Daniel Zimmermann vom Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen e.V. betrachteten die aktuelle Situation börsennotierter Wohnungskonzerne wie Vonovia und LEG. Und diese Situation ist besorgniserregend. Nach einer langen Phase des massiven Wachstums und kontinuierlich steigender Bilanzwerte, brachte das Ende der Nullzinspolitik die Wohnungsriesen schlagartig in eine Krise. Denn die Party der vergangenen Jahre, die großzügigen Ausschüttungen an die Aktionär:innen und die zahlreichen Zukäufe waren nur möglich, weil den Unternehmen nahezu unbegrenzt billige Kredite am Kapitalmarkt zu Verfügung standen. Und so wuchs beispielsweise der Vonovia-Bestand in den vergangenen Jahren, vor allen Dingen durch den Kauf des direkten Mitbewerbers Deutsche Wohnen, auf insgesamt 550.000 Wohnungen mit einem Buchwert von 95 Milliarden Euro. Jetzt zeigt sich, wie riskant diese Expansion war. Denn bereits leicht steigende Zinsen bringen die Immobilienriesen ins Taumeln. Folgen der Zinspolitik Daniel Zimmermann und Martin Grebe zeigten, welche Folgen die Trendwende für Mieter:innen haben könnte: Weiterhin steigende Mieten, „so stark wie regulatorisch möglich“, wie der LEG-Vorstandsvorsitzende Lars von Lackum in den Medien ankündigte, sinkende Investitionen sowie einen faktischen Stopp aller Neubauvorhaben. Das seitens des Meitervereins kritisierte Vorgehen der LEG, sich an der Obergrenze der Preisspanne im Mietspiegel zu orientieren, auch wenn die Ausstattung und Lage der Wohnung das gar nicht erlauben, wird beim wachsenden Zinsdruck wahrscheinlich nicht zurückgenommen. Alles in allem keine guten Aussichten für Mieter:innen. Stabilität beim Verein Eine starke Interessenvertretung durch den Mieterverein wird auch zukünftig für viele Mitglieder von Nöten sein, um sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Die anschließende Mitgliederversammlung zeigte, dass der Verein die Herausforderungen der Coronazeit gut gemeistert hat. Rita Maria Jünnemann gab zum Einstieg einen Überblick der Entwicklungen und Veränderungen der vergangenen zwei Jahre. Nach 2020 sank auch in 2021 und 2022 die Mitgliederzahl. Mit gut 15.200 Mitgliedern ist der Verein nach wie vor ein starker Partner für Mieter:innen. Stabile und noch besser steigende Zahlen sind langfristig notwendig, schließlich finanziert sich der Verein fast ausschließlich aus den Beiträgen. In 2023 zeichnet sich hier eine positive Trendwende gegenüber den Vorjahren ab. Die Veränderungen, die während der Lockdowns eingeführt wurden, haben sich bewährt und bleiben dem Verein Am 11. September fand in der Werkhalle des Union Gewerbehofs die ordentliche Mitgliederversammlung unseres Vereins statt. Nach einer coronabedingten Online-Versammlung 2021, endlich wieder „in echt“. Der Abend zeigte: Der Mieterverein hat die Pandemiezeit unbeschadet überstanden und ist für die nächsten Jahre gut und stabil aufgestellt. Fotos: mik Mitgliederversammlung Krise bei Vonovia & Co und Vorstandswahlen

Mieterforum IV/2023 5 ::: Intern Daniel Zimmermann vom DMB-NRW erklärte das massive Wachstum der Wohnungsriesen. auch ohne Pandemie erhalten. So etwa die erweiterte telefonische und auf Wunsch auch Video-Rechtsberatung. Im Herbst 2023 ist nun auch der Einstieg auf eine rein elektronische Aktenführung gestartet. Dies schafft perspektivisch freie Kapazitäten, die genutzt werden können, um das Angebot zu erweitern. In der Umstellungsphase werden jedoch zusätzliche Ressourcen benötigt. Finanzen Martin Steinestel stellte anschließend die finanzielle Situation vor. Auch hier steht der Mieterverein auf sicheren Beinen und konnte durch verschiedene Maßnahmen, wie etwa die Umstellung des Standard-Bezugs des Mieterforums als PDF bzw. Online-Version massiv Kosten (Versand und Druck) einsparen. Dies reicht jedoch nicht aus, um die allgemeine Kostenentwicklung auszugleichen, worin auch die Beitragsanpassung zum Januar 2024 begründet liegt. Schließlich wurde noch der Vorstand gewählt. Die drei gleichberechtigten Mitglieder nehmen innerhalb ihrer Amtszeit ehrenamtlich die Führung des Vereines wahr und treffen Grundsatzentscheidungen, die über die „reine“ Geschäftsführung hinausgehen. Da Silvia Beckmann nicht erneut kandidierte, wurde HansUlrich Dönhoff erstmalig in den Vorstand gewählt. Rita Maria Jünnemann und Martin Steinestel wurden ohne Gegenstimmen in ihrem Amt bestätigt. Der Mieterverein ist auch für die kommenden Jahre stabil aufgestellt und kann weiterhin mit lauter Stimme die Interessen der Mieter:innen vertreten. (mik)

Mieterforum IV / 2023 6 ::: Wohnungspolitik Wohnungsgipfel mit mageren Ergebnissen Was Ende September in Berlin der Öffentlichkeit präsentiert wurde, scheint kaum geeignet, dieser Misere ein Ende zu bereiten. Im Einzelnen: – Eine Sonderabschreibung in Höhe von 6 % soll dafür sorgen, dass sich Investitionen in den Wohnungsbau schneller lohnen. Das bedeutet jedoch Förderung nach dem Gießkannenprinzip ohne jede Steuerungsmöglichkeit. Wer im menschenarmen Sauerland baut, kann genauso viel von der Steuer absetzen wie jemand, der versucht, die Wohnungsnot im Hotspot Köln oder Münster zu lindern. Und einen Deckel nach oben gibt es auch nicht. – Die zum 1. 1. 2024 geplante Verschärfung der Energiestandards beim Wohnungsbau wird verschoben. Das verhindert zunächst einen weiteren Anstieg der Baukosten, bedeutet aber nichts anderes als: Klimaschutz wird beim Wohnungsbau kleiner geschrieben. – In Städten mit angespannten Wohnungsmärkten soll der Bau von bezahlbaren Wohnungen durch eine Änderung im Baugesetzbuch beschleunigt werden. – Der Bund will den Ländern in einem Zeitraum von 5 Jahren 18,15 Milliarden Euro für Wohnungsbauförderung Und wieder ein Wohnungsgipfel in Berlin, der die Erwartungen enttäuschte – sofern denn überhaupt noch jemand Erwartungen darin gesetzt hatte. Das Ergebnis: Mit 14 Maßnahmen will die Bundesregierung den lahmenden Wohnungsbau ankurbeln. Das scheint auch bitter nötig. 2022 wurden statt der geplanten 400.000 gerade mal 295.000 Wohnungen neu errichtet. Im Sozialwohnungsbereich gab es statt der erhofften 100.000 nur 22.545 Förderzusagen – die Zahl der Wohnungen, die dann tatsächlich gebaut werden, liegt meistens noch darunter. Im gleichen Zeitraum fielen allerdings 36.500 Sozialwohnungen aus der Bindung, sodass die Gesamtzahl der preisgebundenen Wohnungen weiter sank. Jetzt sind es nur noch 1,09 Millionen. zur Verfügung stellen, wenn die Länder auf jeden Euro des Bundes noch einmal 1,50 Euro drauflegen. Insgesamt sollen dann 45 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. – Beim Programm „Wohneigentum für Familien” (WEF) werden die Einkommensgrenzen von 60.000 auf 90.000 Euro im Jahr angehoben und die Kredithöchstbeträge ebenfalls um 30.000 Euro. – Die Bundesregierung wird für 2024 und 2025 ein Wohneigentumsprogramm „Jung kauft Alt” für den Erwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden einführen – die dann natürlich auch saniert werden müssen. – Immerhin: Der Umbau von Büro- und Gewerbeimmobilien zu Wohnraum soll besonders gefördert werden. Hier gäbe es ein Potential von 235.000 Wohnungen. – Änderungen in den Landesbauordnungen sollen das Abweichen von kostenintensiven Standards ermöglichen. – Öffentliche Grundstücke sollen für den sozialen Wohnungsbau kostengünstig abgegeben werden. – Die Lärmschutzregeln für Wohnbebauung in der Nähe von Gewerbegebieten werden gelockert. – Die Bundesregierung unterstützt Hauseigentümer künftig beim Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage – in der Höhe abhängig vom Einkommen – von bis zu 30 bis 75 Prozent. Der Speed-Bonus wird zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter ausgeweitet und soll so Wohnungsunternehmen motivieren, zeitnah einen Beitrag zur Wärmewende zu leisten. So sollen auch Mieterinnen und Mieter entlastet werden. Die bisherigen Sanierungssätze sollen angehoben werden. – Es gibt vage Pläne zur Senkung der Grunderwerbssteuer. – Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Wohnungsbau sollen durch Änderungen der Landesbauordnungen beschleunigt werden. – Die schon im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit soll jetzt endlich kommen. Am Bau hapert‘s, und alle bisherigen Versuche, daran etwas zu ändern, sind gescheitert.

Mieterforum IV / 2023 7 ::: Wohnungspolitik Das Medienecho war sehr verhalten. „Der Kanzler legt ein Papier gegen die Baumisere vor. Oder vielmehr ein Papierchen”, kommentierte z. B. die Süddeutsche Zeitung. Auch der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte den Wohnungsbaugipfel deutlich: „Die gestern im Kanzleramt vorgestellten 14 Punkte führen weder zu mehr bezahlbarem Wohnraum noch zu sinkenden Mieten. Es fehlt der Bundesregierung nach wie vor ein Plan, wie die Krise am Wohnungsmarkt gelöst werden soll“, kommentierte Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes. Kein Wort zum Thema Mietrecht Bereits im Vorfeld des Gipfels war bekannt geworden, dass das Thema Mietrecht nicht auf der Agenda im Kanzleramt steht. Auf dem Gipfel selbst gab es auch keinerlei Zusagen zur Umsetzung der ausstehenden Mietrechtreformen aus dem Koalitionsvertrag, wozu u. a. die Absenkung der Kappungsgrenzen in angespannten Wohnungsmärkten, die Verlängerung der Mietpreisbremse oder die Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Schonfristzahlungen gehören. Immerhin soll die vom Deutschen Mieterbund geforderte „Neue Wohngemeinnützigkeit“ nächstes Jahr endlich umgesetzt werden. „Die Bundesregierung setzt die völlig falschen Akzente, wenn sie meint, die Krise am Wohnungsmarkt mit mehr Eigentumsförderung und höheren Subventionen für den Heizungsaustausch lösen zu können. Neben dem Bau von bezahlbaren Mietwohnungen muss die Reform des Mietpreisrechts, und zwar insbesondere die Ahndung von Wuchermieten, der Mietenstopp im Bestand und das Verbot von Indexmieten, oberste Priorität haben, wird aber sträflich vernachlässigt“, sagte Siebenkotten. „Mieterinnen und Mieter blicken in eine ungewisse Zukunft. Die Ampel nimmt ihre Sorgen über die hohe Wohnkostenbelastung nicht ernst.“ GEG macht Wohnen teurer Schneller als gedacht hat der Deutsche Bundestag 3 Tage nach Drucklegung der letzten Ausgabe unserer Mitgliederzeitung das umstrittene Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Inhaltliche Änderungen gegenüber unserem Bericht hat es nicht mehr gegeben, doch fehlen immer noch zahlreiche Regelungen zur Förderung. Fest steht, dass die anstehenden Heizungsmodernisierungen das Wohnen verteuern werden. Der Deutsche Mieterbund hat ausgerechnet, wie viel. Eigens für das GEG wurde eine zweite Modernisierungsumlage ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen: Wer eine Heizung neu einbaut, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird, und dabei staatliche Förderung in Anspruch nimmt, kann 10 statt 8 % der Kosten auf die Miete umlegen. Die öffentlichen Fördermittel müssen allerdings von den Investitionskosten abgezogen werden – ebenso wie eine Pauschale von 15 % für gesparte Instandhaltungskosten für die alte Heizung. Eine Modellrechnung sieht dann so aus: Ein Vermieter wendet 80.000 Euro für den Einbau einer Wärmepumpe in einem Mietshaus mit 500 m² auf. Hierfür erhält er eine staatliche Förderung in Höhe von 30 Prozent. Von den Modernisierungskosten sind Fördermittel von 24.000 Euro (30 Prozent von 80.000 Euro) sowie ersparte Erhaltungskosten von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) abzuziehen. Es verbleiben umlagefähige Modernisierungskosten von 44.000 Euro, von denen der Vermieter 10 Prozent dauerhaft auf die jährliche Miete umlegen kann, also 4.400 Euro jährlich bzw. 366,67 Euro monatlich für das gesamte Gebäude von 500 m². Das bedeutet für den Mieter einer 70 m²-Wohnung, dass anteilig 0,73 Euro/m² auf ihn umgelegt werden können (366,67 Euro : 500 m² = 0,73 €/m² x 70 m²). Seine Miete würde sich um monatlich 51,10 Euro erhöhen. Allerdings ist bei einem Heizungstausch die Modernisierungsumlage auf maximal 0,50 Euro/m² pro Monat begrenzt. Der Vermieter kann die Miete daher um maximal 35 Euro monatlich (0,50 Euro/m² x 70 m²) erhöhen. Fortsetzung von S. 6

Mieterforum IV/2023 8 ::: Titel Dürfen die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage auf die Miete umgelegt werden? Wenn durch die neue Heizungsanlage nachhaltig Energie eingespart oder das Klima geschützt wird, dürfen die Kosten dafür umgelegt und die Miete erhöht werden. Dies ist der Regelfall, wenn eine alte Heizung gegen eine modernere ausgetauscht wird. Wird allerdings eine baugleiche Heizung eingebaut, weil die alte defekt ist, besteht die Möglichkeit nicht. Von den Kosten für die neue Heizung sind die Kosten für die eingesparte Instandhaltung und Fördermittel abzuziehen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist bei den eingesparten Instandhaltungskosten das Lebensalter zur berücksichtigen. So entschied das Amtsgericht Dortmund in einem Fall, dass ein 20 Jahre alter Heizkessel seine Lebenszeit überschritten hätte. Die Instandsetzungsabzüge seien daher so hoch, dass keine Mieterhöhung nach Modernisierung mehr vorläge (AZ: 410 C 2797/22). Bei der neuen Umlage können Vermieter:innen allerdings pauschal 15 Prozent für Neues Gebäudeenergiegesetz GEG Neue Mieterhöhungen für Heizungen Mit dem Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird zusätzlich zur bisherigen Modernisierungsumlage nach §559 BGB und der vereinfachten Modernisierung eine neue Umlage für den Heizungsaustausch eingeführt. Mieterforum beantwortet die sich daraus ergebenden Fragen. Wird eine alte Heizungsanlage gegen eine moderne getauscht, führt dies in der Regel zu Mieterhöhungen. Fotos: pixabay ANWALTSKANZLEI Märkische Straße 46 | 44141 Dortmund | Tel. 0231/5897980 info@anwaeltebuero.de | barrierefreier Zugang Alena Kiekebusch Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht Verkehrsrecht, Vertragsrecht Hauke Herrmann Fachanwalt für Sozialrecht, ALG I, I I Renten- und Schwerbehindertenrecht Larissa Völker Mietrecht, Vertragsrecht Verkehrsrecht

Mieterforum IV/2023 9 ::: Titel Instandhaltungen abziehen, unabhängig vom Alter. Haben Vermietende die Wahl, welche Umlage sie wählen? Ja. Vermietende dürfen beim Heizungstausch wählen, welche Umlage sie nutzen. Wenn sie staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen, dürfen sie nach der neuen Umlage die jährliche Miete um zehn Prozent der für die Wohnung umlagefähigen, aufgewendeten Kosten erhöhen. Sie können allerdings auch die bisherige Umlage mit acht Prozent der aufgewendeten Kosten wählen. In Anspruch genommene Fördermittel sind in beiden Fällen von den Modernisierungskosten abzuziehen. Wie teuer kann ein Heizungsaustausch werden? Bei der neuen Umlage für Heizungsmodernisierungen darf sich die monatliche Miete um maximal 0,50 Euro/m² innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Für eine 70 m² große Wohnung bedeutet dies eine monatliche Mieterhöhung von 35 Euro. Wählen Vermieter:innen die bisherige Modernisierungsumlage, kann die neue Heizung auch teurer werden. Es gelten dann die allgemeinen Deckelungen für Modernisierungen. Kann die Miete um mehr als monatlich 0,50 Euro/m² erhöht werden? Ja. Die Kappungsgrenze in der neuen Umlage von 0,50 Euro/m² bezieht sich nur auf die Kosten für den Einbau der neuen Heizungsanlage. Führen Vermieter:innen zeitgleich weitere Modernisierungsmaßnahmen durch, beispielsweise eine Fassadendämmung oder der Anbau eines Balkons, darf sich die monatliche Kaltmiete – wie gehabt – um insgesamt maximal 3 Euro/m² innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Beträgt die monatliche Kaltmiete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro/ m², so darf die monatliche Miete nur um insgesamt höchstens 2 Euro/m² innerhalb von sechs Jahren erhöht werden. Welche Besonderheit gilt für die Modernisierungsumlage bei Einbau einer Wärmepumpe? Um Mieter:innen vor hohen Kosten einer ineffektiven Wärmepumpe in einem unsanierten Gebäude zu schützen, dürfen Vermietende die aufgewendeten Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe nur dann in voller Höhe umlegen, wenn sie nachweisen, dass die Jahresarbeitszahl für die Wärmepumpe über 2,5 liegt. Ansonsten können nur 50 Prozent der aufgewendeten Kosten als Modernisierungskosten umgelegt werden. Den Nachweis müssen Vermieter:innen durch einen Fachunternehmer erbringen. Solche Fachunternehmer sind zum Beispiel Schornsteinfeger oder Heizungsbauer. Können sich Mieter:innen auf eine wirtschaftliche Härte berufen? Ja, Mieter:innen können einwenden, dass die zu erwartende Mieterhöhung durch den Einbau der neuen Heizungsanlage für sie eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Dies gilt nach den Neuregelungen auch dann, wenn der Heizungstausch für Vermieter:innen nach Ablauf der Übergangsfristen verpflichtend wird und sie die Maßnahme nicht zu verantworten haben. Ob die Zahlung der erhöhten Miete für Mieter:innen unter Berücksichtigung ihres Einkommens zumutbar ist, bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung. Feste Beträge für eine Belastungsgrenze gibt es nicht. Mieter:innen sollten sich hierzu von ihrem Mieterverein beraten lassen. Achtung: Der Einwand der wirtschaftlichen Härte ist fristgebunden und muss Vermietenden bis zum Ende des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitgeteilt werden. Ist der Einwand im Einzelfall berechtigt, müssen Mieter:innen den Heizungstausch zwar dulden, eine Mieterhöhung ist jedoch ganz oder teilweise ausgeschlossen. Können die Modernisierungskosten für die neue Heizung bei einer Indexmiete umgelegt werden? Nein. Vermietende, die eine neue Heizung nach dem Gebäudeenergiegesetz einbauen und mit ihren Mieter:innen eine Indexmiete vereinbart haben, können die Modernisierungskosten für die neue Heizung nicht umlegen. Eine Indexmiete schließt also die Weitergabe der Investitionskosten auf Mietende aus. (DMB/mar)

Mieterforum IV/2023 10 ::: Verbraucher:innen In beiden Fällen werden mindestens 50 Fälle gebündelt, um das individuelle Risiko der Betroffenen zu minimieren und die Arbeitslast der Gerichte zu senken. Solche Sammelklagen erleichtern den Zugang zur Justiz, stärken die Verhandlungsposition des einzelnen Betroffenen und schaffen Präzedenzfälle für zukünftig ähnliche Verfahren. Wie unterscheiden sich die verschiedenen Formen von Sammelklagen? Bei einer Abhilfeklage im Rahmen einer Sammelklage erhalten die Betroffenen im Falle eines Erfolgs direkt einen Anspruch gegen das Unternehmen, zum Beispiel Schadensersatz. Bei der Musterfeststellungsklage geht es um die Klärung einer allgemeinen rechtlichen Situation und die Gerichtsverfahren sind für viele Menschen mit Ängsten verbunden. Der Ausgang ist unklar, die Kosten für den Einzelnen im Vorfeld nur schwer zu überschauen. Und so scheuen nicht wenige das Risiko, ihre Rechte durchzusetzen. Ein erster Anlauf, sich gemeinsam mit anderen Betroffenen zu wehren, war die Musterfeststellungsklage. Nun gibt es ein weiteres rechtliches Instrument: die Abhilfeklage. Frage, inwieweit Ansprüche geltend gemacht werden können. Diese müssen jedoch in individuellen Verfahren durchgesetzt werden. Insbesondere im Mietrecht kann es vorkommen, dass die grundsätzliche Frage zwar bei vielen Betroffenen gleich ist, die konkreten Schadenersatzforderungen sich aber unterscheiden. Wie verläuft eine solche Klage? Sammellagen sind Verbandsklagen. Das heißt, nur anerkannte Verbände wie der Verbraucherschutz oder der Mieterbund dürfen die Klage einreichen. Zunächst werden viele Beispielfälle gesammelt, indem sich Betroffene registrieren und in ein Klageregister einschreiben. Danach wird der Fall vorbereitet, wobei die Kosten vom Verband getragen werden. Alle registrierten Personen erhalten das gleiche Urteil und erhalten im Falle eines erfolgreichen Ausgangs bei einer Abhilfeklage direkt eine Entschädigung. Bei einer Musterfeststellungklage muss der individuelle Anspruch noch selbst eingeklagt werden. Wann ist eine Sammelklage sinnvoll? Eine Sammelklage ist immer dann sinnvoll, wenn viele Menschen in gleicher Art und Weise betroffen sind, beispielsweise durch eine Vertragsklausel. Ein Beispiel sind die Preisklauseln der eon Fernwärme, die deutschlandweit zu extrem hohen Nachforderungen geführt haben. Für einzelne Betroffene kann das Risiko einer Klage hoch sein, insbesondere wenn kein Rechtsschutz besteht. Auch bei kleineren Schadensersatzforderungen, für die sich keine Einzelklage lohnt, könnte eine Sammelklage passend sein. (cm/mar) Foto: pixabay Verbraucherrechte gestärkt Sammelklage jetzt Wirklichkeit

Mieterforum IV/2023 11 sei immer noch eine teilweise Überlassung, keine vollständige. Dafür sprach zudem der behaltene zweite Wohnungsschlüssel. Damit hatte sich aus Sicht des BGH der Mieter rechtlich und tatsächlich einen Zugriff auf seine untervermietete Wohnraum gesichert. Fazit Die BGH-Entscheidung schließt eine rechtliche Lücke bei der Untervermietung. Damit können nunmehr auch beispielsweise Studierende oder Auszubildende ihre kleine Wohnung untervermieten, wenn sie diese aus beruflichen oder privaten Gründen zwischenzeitlich nicht selbst bewohnen können. Das kann nicht durch Vermieter: innen verweigert werden. Das Urteil des BGH liefert somit rechtliche Klarheit und eine Art „Gebrauchsanleitung für die Untervermietung“. (mag) BGH Urteil vom 13.09.2023 Aktenzeichen VIII ZR 109/22 ::: Mietrecht Bislang hatte der BGH zwar entschieden, dass keine hohen Anforderungen daran zu stellen sind, welcher Anteil der Wohnung Mieter:innen nach der Untervermietung selbst noch verbleibt. Dort ging es allerdings um Wohnungen mit mehreren Zimmern. Der BGH orientierte sich in seiner Entscheidung zunächst am Gesetzeszweck. Wenn Einzimmerwohnungen nicht untervermietet werden dürften, liefe der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz gänzlich ins Leere. Genau wie bei Mehrzimmerwohnungen, sollten Mieter:innen, die ihre Wohnung zeitlich befristet nicht selber bewohnen können, diese behalten dürfen. Das Karlsruher Gericht behalf sich zudem mit einem Kunstgriff. Der Mieter hatte aus ihrer Sicht den Besitz an seiner Wohnung nicht vollständig aufgegeben. In Kommode und Schrank lagen ja noch seine persönlichen Gegenstände. Auch wenn das nur einer Fläche von einem Quadratmeter entsprach, reichte dies dem BGH. Es Urteil Neues vom BGH Der Fall Ein Berliner Mieter bewohnte eine 1-Zimmer-Wohnung. Berufsbedingt musste er für fünfeinhalb Monate ins Ausland ziehen. Dementsprechend bat er seinen Vermieter um Erlaubnis, für diesen Zeitraum die Wohnung untervermieten zu dürfen. Für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes lagerte der Mieter seine in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände in einem Schrank und einer Kommode im Flur. Zudem blieb er im Besitz eines Wohnungsschlüssels. Der Vermieter erteilte die Erlaubnis zur Untervermietung jedoch nicht. Die Entscheidung Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift sprach gegen eine Untervermietung. Mieter:innen können danach nur eine Untermieterlaubnis für die Vermietung „eines Teils der Wohnung“ verlangen. Aber wie soll das bei einer Einraumwohnung funktionieren? Auch eine Einzimmerwohnung kann untervermietet werden.

Mieterforum IV / 2023 12 ::: Vermieter:innen „Die Mieterinnen und Mieter sollen jetzt für die Krise zahlen“, bewertet Hans-Jochem Witzke, 1. Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes NRW, die Situation. „Das Geschäftsmodell der börsennotierten Unternehmen, in der Zeit niedriger Zinsen auf Pump hohe Gewinne einzufahren, ist Vergangenheit.“ Der Mieterverein rät allen Mieter:innen, die Mieterhöhungsverlangen genau zu prüfen. Die LEG ist bei diesem Thema in der Vergangenheit mehrfach mit Tricksereien aufgefallen. So hat sie schon zweimal versucht, Mieter:innen eine sogenannte „Festmiete” anzubieten: Wer freiwillig einer Mieterhöhung um 20 € zustimmte, bekam die Garantie, dass die Miete anschließend zwei Jahre lang unverändert bliebe. Für Mieter:innen lag darin allerdings kein Vorteil, weil Mieterhöhungen in freifinanzierten Wohnungen sich ja nach dem Mietspiegel richten müssen, der sich sowieso nur alle zwei Jahre verändert. Und natürlich haben in erster Linie solche Mieter:innen dieses „Angebot” bekommen, bei denen eine Mietspiegel-Mieterhöhung (nach § 558 BGB) gar nicht möglich war, weil der Mietspiegel bereits ausgeschöpft war. Und bekannt ist die LEG auch dafür, die Obergrenze der Preisspanne im Mietspiegel als Miete zu verlangen, auch wenn der Mietspiegel dies ausdrücklich nicht erlaubt, wenn dafür keine besonderen Eigenschaften der Wohnung vorliegen. Mieter:innen müssen einer Mieterhöhung nur zustimmen, wenn folgende Bedingungen vollständig erfüllt sind: – Die letzte Mieterhöhung muss 1 Jahr her sein, bevor die nächste überhaupt verlangt werden darf. – Mieter:innen haben zwei Monate plus den Rest des laufenden Monats Zeit zu prüfen, ob sie der Mieterhöhung zustimmen. Zwischen 2 Mieterhöhungen liegen also mindestens 15 Monate. – Die Kappungsgrenze muss eingehalten werden: Die Miete darf maximal um 20 % in 3 Jahren steigen. Mieter sollten also immer nachsehen: „Was habe ich vor 3 Jahren gezahlt?” Die jetzt geforderte Miete darf maximal 20 % darüberliegen, egal, ob es zwischendurch eine Mieterhöhung gegeben hat oder nicht. – Die verlangte Miete darf nicht höher sein als die „ortsübliche Vergleichsmiete”, die im Mietspiegel steht. Vermieter:innen müssen darlegen, wie die Wohnung in den Mietspiegel eingeordnet wurde. Mieter:innen sollten diese Enordnung auf jeden Fall überprüfen, denn da wird gerne mal geschummelt: Es werden Abschläge „vergessen” oder Zuschläge verlangt, ohne dass die Wohnung die entsprechenden Merkmale tatsächlich aufweist. Die LEG vermietet im Vereinsgebiet knapp über 14.000 Wohnungen. Dortmund ist dabei der größte Standort der LEG überhaupt. Die aktuellen Mietspiegel in unserem Vereinsgebiet finden Sie unter www.mieterverein-dortmund.de/ mietspiegel.html LEG kündigt Mieterhöhungen an Die LEG hat angekündigt, die Mieten in ihrem Wohnungsbestand deutlich zu erhöhen. Anfang Oktober äußerte LEGVorstand Lars von Lackum gegenüber dpa-AFX, dass der Konzern aufgrund gestiegener Kosten plane, die Mieten „so stark wie regulatorisch möglich“ zu erhöhen. Der Deutsche Mieterbund Nordrhein-Westfalen sieht hierin den Versuch, die Mieterinnen und Mieter für die selbst verschuldete Krise des Wohnungskonzerns zahlen zu lassen und ruft dazu auf, die kommenden Erhöhungen genau zu prüfen. LEG-Konzernzentrale in Düsseldorf

Mieterforum IV/2023 13 ::: Aktuell den Preisen vor der Energiekrise liegen. Die Kostenunterschiede resultieren aus verschiedenen Faktoren, darunter der Sanierungsstatus des Gebäudes. Auf der Internetseite www.heizspiegel.de finden sich die Durchschnittswerte für die einzelnen Gebäude- und Heizungstypen. Die eigene Heizkostenabrechnung kann mit einem Heizkostenrechner schnell eingeordnet werden. In den Geschäftsstellen des Mietervereins ist der Heizspiegel auch in Papierform erhältlich. Der von der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online herausgegebene Heizkostenspiegel bietet deutschlandweite Vergleichswerte für Ihre Heizkosten und Ihren Energieverbrauch beim Heizen. Im Abrechnungsjahr 2022 variierten die Heizkosten für eine durchschnittliche 70 m² große Wohnung mit einer zentralen Gasheizung zwischen 940 und 2.215 Euro. Im Jahr 2023 wird der Durchschnittspreis voraussichtlich auf 1.310 Euro sinken, aber immer noch deutlich über Mieter:innen können mithilfe des Heizspiegels überprüfen, ob sie einen relativ hohen Verbrauch haben und ob sie zu viel für Ihre Heizung zahlen. Der Heizspiegel gibt Vergleichswerte für den Verbrauch in kWh und für die Kosten in Euro an. Angesichts der großen Preisschwankungen können die Preisangaben verwirrend sein. Anhand des Verbrauchs lassen sich aber Indizien finden, ob noch Energieeinsparungen möglich sind. (mar) Die Kosten fürs Heizen sind im Jahr 2022 je nach Energieträger um bis zu 81 % gestiegen. Das zeigt der aktuelle Heizspiegel. Mieter:innen können auf der Webseite www.heizspiegel.de ihre Heizkosten vergleichen und bekommen Tipps zum Sparen. Grafik: co2online Neuer Heizspiegel Energiepreise explodieren

Mieterforum IV/2023 ::: Verbraucher 14 Veränderte Technik Inzwischen haben sich sowohl Technik als auch Sehgewohnheiten drastisch verändert. Verbraucher:innen konsumieren TV-Inhalte zunehmend über das Internet; häufig zeitversetzt über Mediatheken und Streaminganbieter. Durch die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs erhalten sie nun eine echte Wahlfreiheit und können sich den TV-Anbieter selbst aussuchen. DMB-Präsident Lukas Siebenkotten sieht den Wegfall des Nebenkostenprivilegs positiv für „all diejenigen Mieter:innen, die längst von der klassischen Kabelversorgung weg sind und Das Nebenkostenprivileg ist ein Relikt aus den Anfangszeiten des Kabelfernsehens. Wohl auch, um den Ausbau eines Kabelnetzes anzukurbeln, gestattete der Gesetzgeber in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) Hausverwaltungen bzw. -eigentümern, alle Wohneinheiten eines Hauses mit Kabel-TV auszustatten und die Kosten dafür über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter:innen umzulegen. Der Kabelanschluss gehörte sozusagen zu Ausstattung der Wohnung. Mieter:innen mussten dafür zahlen, egal ob sie ihn nutzten oder nicht. beispielsweise über Internet fernsehen. Für sie bedeuten die Kabelgebühren nämlich unnötige Mehrkosten“. Vermietende müssen handeln! In der Regel haben die Vermietenden mit den Kabelunternehmen langfristige Verträge abgeschlossen und dadurch günstige Konditionen bekommen. Durch die Gesetzesänderung haben sie ein Sonderkündigungsrecht und müssen sich selbst um die Kündigung des Sammelvertrages kümmern. Geschieht dies nicht, dürfen sie ab dem 1. Juli 2024 die Kosten nicht mehr auf die Mieter:innen umlegen. Nach mehrjähriger Übergangsfrist endet am 30. Juni 2024 das sogenannte Nebenkostenprivileg. Die bisher übliche Praxis vieler Vermietenden, TV-Kabelanschlüsse über die Nebenkosten der angemieteten Wohnung abzurechnen, ist dann nicht mehr erlaubt. Soll der Bildschirm ab dem Juli kommenden Jahres nicht schwarz bleiben, müssen Mieter:innen nun ein paar Punkte beachten. Ab dem kommenden Sommer haben alle Mieter:innen die freie Wahl beim Fernsehempfang. Kabelprivileg fällt weg Wahlfreiheit beim TV-Anschluss Fotos: pixabay

Mieterforum IV/2023 ::: Verbraucher 15 Der Satellitenempfang hat den Vorteil, dass keine laufenden Kosten anfallen, die Programmauswahl riesig ist und unzählige Sender aus dem Ausland empfangen werden können. Die benötigte Satellitenschüssel muss allerdings an der Hausfassade oder auf dem Balkon installiert werden. Dazu wird die Genehmigung des Vermietenden benötigt. Für den Fernsehempfang über DVBT-2 reicht in den meisten Fällen bereits eine kleine Zimmerantenne. Die öffentlichrechtlichen Sender lassen sich damit kostenlos empfangen. Für den Empfang von Privatsendern fallen zusätzliche Kosten an. Änderungen für Leistungsempfänger:innen Bei Wohnungen, in denen der Kabelanschluss über die Nebenkosten abgerechnet wurde, übernahmen bisher die Jobcenter die Kosten. Schlossen Mieter:innen Mieter:innen auch! Um nicht im kommenden Sommer vor einem schwarzen Bildschirm zu sitzen, müssen auch Verbraucher:innen aktiv werden. Sie haben die Möglichkeit weiterhin den vorhandenen Kabelanschluss des bisherigen Anbieters zu nutzen. Dann müssen sie allerdings eigeninitiativ einen Einzelvertrag abschließen. Die Verbraucherzentrale erwartet einen leichten Preisanstieg von zwei bis drei Euro pro Monat im Vergleich zum inkludierten Kabelanschluss, der über die Nebenkosten abgerechnet wird. Alternativen zum Kabelanschluss Alternativ können sich Mieter:innen das Fernsehen über Internet (IPTV), Satellit oder DVBT-2 in die Wohnung holen. Am komfortabelsten ist dabei IPTV über den vorhandenen Internet- bzw. DSL-Anschluss. Einige VDSL-Anbieter bieten Paketangebote, in denen der Anschluss gleich mit der TV-Option gebucht werden kann. einen einzelnen Kabelvertrag ab, mussten sie diese Kosten hingegen aus dem Regelsatz bezahlen. Dieser Vorteil der Betriebskostenumlage fällt nun weg, die gesellschaftliche Teilhabe im Leistungsbezug wird dadurch eingeschränkt. Unser Dachverband, der Deutsche Mieterbund, fordert deshalb seitens der Politik eine Lösung, die allen Menschen den freien Zugang zu Medien und eine Grundversorgung mit Informationen ermöglicht. Fazit Durch die Gesetzesänderung bekommen nun alle Mieter:innen die Wahlfreiheit, wie und ob sie TV-Sender empfangen möchten. Eine feste Kopplung des Kabelanschlusses an eine Wohnung bzw. an den Mietvertrag, wird es ab dem Sommer nicht mehr geben. Um nicht am 1. Juli ins Schwarze zu schauen, müssen sie allerdings aktiv werden und sich darum kümmern, wie sie zukünftig fernsehen möchten. (mik)

Mieterforum IV/2023 16 Beitrittserklärung zum Mieterverein Online-Beitritt unter www.mvdo.de Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V., dessen Satzung ich anerkenne. Beitrag je Monat 8,50 Euro, Aufnahmegebühr 25,00 Euro Name, Vorname Geburtsdatum Straße, Nr. PLZ/Wohnort Telefon E-Mail Versand Mieterforum Ich möchte die Vereinszeitung Mieterforum erhalten Per E-Mail Per Post Mietrechtsschutzversicherung Übernahme aller Prozesskosten bis zu 300.000 Euro, bei einer Eigenbeteiligung von 150,- Euro. Monatsbeitrag: 2,00 Euro Ja, ich möchte über den Mieterverein prozesskostenversichert werden, gemäß dem „Rahmenvertrag zur Mietrechtsschutzversicherung“. SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige den Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V., Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchungen erfolgen: 1/1 jährlich 1/2 jährlich 1/4 jährlich Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kontoinhaber/in Name, Vorname IBAN Geldinstitut Rücktrittsrecht Ich erhalte nach Eingang meiner Beitrittserklärung die Satzung des Mietervereins sowie ggf. den „Rahmenvertrag zur Mietrechsschutzversicherung“ zugesandt. Danach kann ich innerhalb von 14 Tagen den Beitritt in den Mieterverein bzw. die Rechtsschutzversicherung widerrufen. Bei Inanspruchnahme der Rechtsberatung erlischt das Rücktrittsrecht. Datum Unterschrift Ihr Kontakt zum Mieterverein Dortmund Unsere Geschäftsstelle: Mieterverein Dortmund, Kampstr. 4, 44137 Dortmund Mo - Do 8:30 - 18:00 Uhr, Fr 8:30 - 14:00 Uhr Tel.: 0231/ 55 76 56 - 0 Fax: 0231/ 55 76 56 - 16 E-Mail: info@mieterverein-dortmund.de Terminvereinbarungen: Tel.: 0231/ 55 76 56 - 0 Fragen zu Mitgliedsbeiträgen: Tel.: 0231/ 55 76 56 - 66 Hotline Allgemeine Mietrechtsfragen: Tel.: 0231/ 55 76 56 - 56 Mo – Fr 11.00 – 12.00 Uhr und Do 09.00 – 11.00 Uhr Telefonische Kurzberatung für laufende Mietrechtsfälle: 0231/ 55 76 56 + Durchwahl Berater/in Durchwahl Sprechzeit Detlef Frittgen -50 Mo + Mi + Fr 10.00 – 11.00 Uhr Di + Do 13.00 – 14.00 Uhr Steffen Klaas -52 Mo + Mi + Do 10:00 – 11:00 Uhr Di + Do 15:30 – 16:30 Uhr Olga Merkel -53 Mo + Fr 10.00 – 11.00 Uhr Di 15:30 Uhr – 16:30 Uhr Martin Grebe -54 Mo + Mi + Do 16:00 – 17:00 Uhr Sebastian Belgardt -55 Mo + Mi + Do + Fr 11.00 – 12.00 Uhr Di 13.00 - 14.00 Uhr Özlem Yildiz -57 Mo + Di + Do + Fr 11:00 – 12:00 Uhr Di + Mi 15:00 – 16:00 Uhr Carsten Feldmann -58 Mo + Mi + Fr 11.00 – 12.00 Uhr Di + Mi + Do 16.00 – 17.00 Uhr Silke Schwarz -59 Di 11.00 – 12.00 Uhr Mo + Mi + Do + Fr 13.00 – 14.00 Uhr Außenberatungen in Lünen, Brambauer, Castrop-Rauxel und Waltrop Die Beratungen in den Außenberatungsstellen können aktuell nicht stattfinden. Bitte nutzen Sie unsere Beratungsangebote, wie alle anderen Vereinsmitglieder (Hotline, Kurzberatung, Terminvereinbarung). Bitte einsenden an: Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. Kampstr. 4, 44137 Dortmund

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