Mieterforum II/2022 11 ::: Mietrecht Fazit Der Bundesgerichtshof erleichtert die Kündigung eines Stellplatzes für Vermieter:innen. Bisher hatte er bei Garagen, die auf demselben Grundstück liegen wie die Wohnung ein Indiz für einen gemeinsamen Mietvertrag gesehen. Der BGH liefert quasi die Blaupause für eine derartige Kündigung. AZ: BGH VIII ZR 94/20 Kündigung der Mietwohnung bei einem Mietrückstand über zwei Monate Der Fall Eine Mieterin blieb von ihrer Miete 135,00 € schuldig. Für den darauf folgenden Monat zahlte sie keine Miete. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Landgericht Berlin hatte zunächst entschieden, der Mietrückstand reiche für eine Kündigung nicht aus. Die Entscheidung Das Mietverhältnis kann gekündigt werden, wenn ein Mietrückstand mit „einem nicht unerheblichen Teil der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine“ besteht. Unstreitig hatte die Mieterin einen Monat gar keine Miete bezahlt. Allerdings betrug der Rückstand für den ersten Monat nur 19 % der zu zahlenden Miete. Dies hatte das Landgericht Berlin als unerheblich gewertet. Nach Meinung der Berliner Richter liegt nur dann ein erheblicher Mietrückstand vor, wenn ein Mietanteil etwa in Höhe einer halben Monatsmiete nicht gezahlt werden kann. Dieser Gesetzesauslegung schob der BGH nunmehr einen Riegel vor. Nach Meinung der Richter bestimmt das Gesetz abschließend, welche Anforderung an einen nicht unerheblichen Rückstand zu stellen ist. Unerheblich ist der Rückstand dann nicht, wenn er insgesamt über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Fazit Im Ergebnis führt die Klarstellung des Bundesgerichtshofs dazu, dass ein kündigungsrelevanter Rückstand dann vorliegt, wenn über einen Zeitraum von zwei Monaten ein Mietrückstand in Höhe einer Monatsmiete plus einem Cent vorliegt. Bei nicht pünktlicher oder nicht vollständiger Mietzahlung innerhalb von etwas mehr als einem Monat kann bereits schnell ein solcher Rückstand vorliegen. (mag) AZ: BGH VIII ZR 32/20 BGH Neues aus Karlsruhe Stellplatz Kündigung unabhängig von der Mietwohnung möglich Der Fall Eine Mieterin mietete eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Berlin an. Im Mietvertrag war ein kostenloser Parkplatz für einen PKW vereinbart. Zehn Jahre später schloss die Mieterin einen gesonderten Mietvertrag über den Stellplatz ab, inklusive einer Stellplatzmiete und einer Kündigungsmöglichkeit für den neuen Vermieter. 2019 kündigte der Vermieter dann den Stellplatz. Die Entscheidung Laut Mieterin bildeten der Wohnungsmietvertrag und der Stellplatzmietvertrag rechtlich eine Einheit. Der Mietvertrag über den Stellplatz hätte nicht gesondert gekündigt werden dürfen. Das sahen die Karlsruher Richter anders. Bei zwei separaten Mietverträgen, liegt eine tatsächliche Vermutung für die Selbstständigkeit beider Verträge vor. Dagegen spricht auch nicht, dass sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die Wohnung befindet. Auch, dass die Mieterin zehn Jahren den Stellplatz unentgeltlich nutzen konnte, werteten die Richter nicht zugunsten der Mieterin. Gegen die Mieterin sprach auch aus Sicht des BGH, dass der Stellplatzmietvertrag an keiner Stelle auf den Wohnungsmiettvertrag Bezug nahm. Der Bundesgerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass der Stellplatz gesondert gekündigt werden kann.
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