Mieterforum IV/2021 11 ::: Mietrecht Checkliste Betriebskostenabrechnung Viele Mitglieder reichen uns ihre Abrechnungen zur Überprüfung ein. In manchen Fällen kann man „vom Schreibtisch aus“ feststellen, dass eine Abrechnung nicht korrekt erstellt wurde. In der Regel benötigen unsere Fachleute allerdings Informationen von Ihnen, denn nur Sie wissen beispielsweise, ob die abgerechneten Positionen tatsächlich durchgeführt wurden. Anhand der folgenden Checkliste können Sie die wichtigsten Punkte schon einmal vorab prüfen. Bitte reichen Sie die Informationen mit Ihrer Abrechnung zur Prüfung ein. Dies erleichtert die Bearbeitung. Ein Beratungstermin kann trotzdem sinnvoll sein. 1. Wann ist die Abrechnung bei Ihnen angekommen? Vermieter haben ein Jahr Zeit eine Abrechnung zu erstellen. Kommt sie verspätet an, müssen MieterInnen mögliche Nachzahlungen nicht leisten. 2. Stimmen die angegebenen Vorauszahlungen? Wenn Sie mehr gezahlt haben, reichen Sie bitte Zahlungsbelege in Kopie ein. 3. Werden Kostenpunkte abgerechnet, die nicht oder nur wenig durchgeführt werden? Reinigen Sie beispielsweise das Treppenhaus selbst und Sie sollen trotz- dem auch für die Treppenhausreinigung zahlen? 4. Sind einzelne Positionen deutlich teurer geworden oder neu hinzugekommen? (Reichen Sie daher bitte auch mindestens eine ältere Abrechnung zum Vergleich ein, sofern sie bei uns nicht vorliegt.) 5. Sind die Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart? Die Rechtsprechung ist hier eher vermieterfreundlich. Reichen Sie uns daher unbedingt auch Ihren Mietvertrag in Kopie ein, sofern er nicht schon bei uns vorliegt. 6. Sind die Kosten zu hoch? Einen ersten Anhaltspunkt bietet der Betriebskostenspiegel. Er gibt Durchschnittswerte an. Sie erhalten den Betriebskostenspiegel zum Beispiel beim Mieterverein. Auf unserer Homepage Ünden Sie auch einen Musterrechner: https://www.mieterverein-dortmund.de/betriebskosten.html anfallenden Kosten selbstverständlich keine umlegbaren Kosten der Müllbeseitigung. Gleiches gilt für Containerkosten bei Gartenabfällen. Diese können jedoch unter Umständen innerhalb der Gartenpflegekosten geltend gemacht werden. Im vergangenen Jahr ist eine Mietpartei ausgezogen, die ihren Sperrmüll nicht mitgenommen hat. Der Vermieter beauftragte dann die Entrümpelung. In der aktuellen Betriebskostenabrechnung hat er diese Kosten auf die MieterInnen umgelegt. Müssen wir das bezahlen? Grundsätzlich gehören Sperrmüll- und Entrümpelungskosten zu den Kosten der Müllbeseitigung und sind somit Betriebskosten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter für eine geregelte Abfuhr sorgt. Wenn Sperrmüll auf Bestellung einzelner MieterInnen abgeholt wird, müssen diese die anfallenden Kosten bezahlen. Entrümpelungskosten nach Auszug aus einer Wohnung, die eher für eine Ausnahme und eine einmalige Aktion sprechen, dürfen nicht anteilig auf alle MieterInnen des Hauses umgelegt werden. Hier muss sich der Vermieter grundsätzlich an die VerursacherInnen halten. Allerdings hat der BGH entschieden, dass auch die Kosten für illegal entsorgten Sperrmüll dessen VerursacherInnen nicht feststellbar sind umgelegt werden können, wenn sie regelmäßig anfallen. Jahrelang haben wir selbst das Treppenhaus gereinigt. Nun hat der Vermieter eine ReinigungsÚrma beauftragt und angekündigt, dass er die anfallenden Kosten auf die MieterInnen umlegen wird. Ich habe mir meinen Mietvertrag angeschaut. Dort steht, dass ich selbst für die Treppenhausreinigung zuständig bin. Darf er das nun ändern? In Ihrem Fall wurde im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass Sie die Gemeinschaftsflächen selbst reinigen. Dann entfallen die Kosten für die Hausreinigung. Der Vermieter darf dann auch die getroffene Vereinbarung nicht von sich aus aufheben und eine Reinigungsfirma beauftragen. Denn es handelt sich hierbei um eine Änderung des Mietvertrages, sodass dies der Zustimmung durch Sie bedarf. Bei Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen kommt es immer wieder zu Problemen für MieterInnen. Foto: pixabay
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