Mieterverein Dortmund - Nr. 64

Mieterforum II / 2021 9 ::: Urteil Foto: H. D. Volz auf pixelio.de Der Berliner Mietendeckel trat am 23. 2. 2020 in Kraft und war auf 5 Jahre befris- tet. Das Gesetz fror die Mieten von 1,5 Millionen Wohnungen auf dem Stand von Juni 2019 ein, war also eigentlich mehr ein Mietenstopp als ein Mietendeckel. Ab 2022 sollten die Mieten dann wieder stei- gen dürfen, allerdings maximal um 1,3 % pro Jahr. Mit der Regelung wollte die rot- rot-grüne Landesregierung von Berlin die explodierenden Mieten in der Hauptstadt bremsen. Die Verfassungsmäßigkeit des Mietende- ckels war jedoch von Anfang an umstrit- ten. Denn Miethöherecht ist eigentlich Bundesrecht – es ist im Bürgerlichen Ge- setzbuch geregelt. Nur dann, wenn der Bundesgesetzgeber eine bestimmte Frage nicht regelt, können die Länder ergänzen. Das Bundesverfassungsgericht vertrat jetzt die Auffassung, der Bund habe mit der „Mietpreisbremse“ eine abschließen- de Regelung getroffen. Dieses Gesetz von 2015 ermächtigt die Länder, Wohnungs - not-Kommunen zu definieren, in denen auch bei einer Neuvermietung die verein- barte Miete maximal 10 % über der orts- üblichen Vergleichsmiete liegen darf. Das Land Berlin hatte argumentiert, eine Mietpreisbremse sei nicht das Gleiche wie ein Mietendeckel. Dem schloss sich das Verfassungsgericht jedoch nicht an. Es ent- schied damit aber nicht über die Verfas- sungsmäßigkeit eines Mietendeckels ge- nerell, sondern lediglich über die alleinige Zuständigkeit des Bundes in dieser Frage. Dem Urteil zugrunde liegt eine Normen- kontrollklage von 284 Bundestagsabge- ordneten von CDU/CSU und FDP. Außer- dem hatten das Amtsgericht Berlin Mitte und das Landgericht Berlin Karlsruhe um Klärung gebeten, da sie Rechtsstreitig- keiten zwischen Mietern und Vermietern über die Miethöhe zu entscheiden hat- ten. Für viele Berliner Mieter bedeutet das Ur- teil nun eine Nachzahlung. Denn etliche Vermieter hatten seit Februar 2019 zwei verschiedene Miethöhen in die Verträge geschrieben: Eine, die zu zahlen war, so- lange der Mietendeckel galt, und eine, die – auch rückwirkend – fällig sein sollte, wenn der Mietedeckel kippt. Der Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig Das Bundesverfassungsgericht hat das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen“ des Landes Berlin, besser bekannt als „Mietendeckel“, für verfassungswidrig erklärt. Begründung: Die Kompetenz, Gesetze zur Begrenzung des Mietenanstiegs zu erlassen, liege ausschließlich beim Bund. DMB: Jetzt erst recht! Der Deutsche Mieterbund reagierte mit einem „Jetzt erst recht“: „Nach dem Mietendeckel ist vor dem Mietenstopp“, sagte DMB-Präsident Lukas Siebenkot- ten. Der DMB hatte im Februar 2021 eine Kampagne für einen bundeswei- ten Mietenstopp gestartet, der sich in- zwischen 85 andere Verbände, Organi- sationen und Initiativen angeschlossen haben. „Die Entscheidung aus Karlsru- he ist bitter, trifft sie doch die Bewohner von 1,5 Millionen Berliner Mietwohnun- gen hart. Aber sie ist auch ein lauter Weckruf an den Bundesgesetzgeber, endlich zu handeln und die Mietenex- plosion in vielen deutschen Städten zu stoppen!“ Hat nicht grundsätzlich gegen einen Mietendeckel, aber für die alleinige Zuständigkeit des Bundes entschieden: das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

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