Mieterverein Dortmund - Nr. 64

Mieterforum II/2021 15 seinem Auszug darauf hinweisen müssen, dass der Eigenbedarf entfallen sei. Er machte daher Schadensersatz­ ansprüche gegen den Vermieter geltend und klagte Umzugskosten ein. Da er zudem eine Eigentumswohnung gekauft hatte, wollte er auch die für den Kauf entstandenen Maklerkosten vom Vermie­ ter ersetzt bekommen. Die Entscheidung Das Landgericht Berlin hatte dem Mieter noch Recht gegeben und den Vermieter zu Schadensersatzzahlungen verurteilt. Dies sah der BGH nun anders. Zunächst einmal bestätigte das Gericht: Ein Vermie­ ter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er wegen Eigenbedarf kündigt, anschließend aber über einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbe­ darfs nicht informiert. Problematisch war im vorliegenden Fall, bis zu welchem Zeitpunkt eine derartige Informationspflicht des Vermieters be­ steht. Gilt diese Frist nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist? Oder muss der Vermieter den Mieter auch dann unterrichten, wenn sich die Auszugsfrist durch eine vergleichsweise Regelung wei­ ter nach hinten verschiebt. Die Karlsruher Richter legten sich nun­ mehr fest: Die Hinweispflicht besteht nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündi­ gungsfrist. Eine darüber hinausgehende, längere Hinweispflicht bis zum tatsäch­ lichen Auszug besteht nicht. Dies ist mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist könne sich der Vermieter auf das Vorliegen von Kündigungsgrün­ den berufen. Bei einem Wegfall des Kündi­ gungsgrundes bis zur Kündigung wegen des Verbotes rechtsmissbräuchlichen Verhaltens dagegen nicht. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es auch nicht sachgerecht auf einen späteren Auszugs­ zeitpunkt abzustellen. Anderenfalls wür­ den die Hinweispflichten eines Vermieters zeitlich zu weit ausgedehnt. Auch zu den Maklerkosten für den Erwerb der Eigentumswohnung äußer­ ten sich der BGH. Er stellte fest: Selbst bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf müssen Maklergebühren für den Erwerb einer Eigentumswohnung nicht erstat­ tet werden. Derartige Kosten fallen üblicherweise bei einem Umzug nicht an. Auch aus dem Gesetzestext lässt sich nach Meinung des BGH eine derart weitgehende Schadensersatzpflicht eines Vermieters nicht entnehmen. Fazit Aus dem Urteil ergibt sich, dass ein Ver­ mieter unverzüglich über einen Wegfall des Eigenbedarfs vor dem Kündigungstermin informieren muss. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig und muss die üblichen Umzugskosten erstatten. Neben den reinen Umzugskosten können auch weitere Kosten wie Telefonanschluss oder Einrichtungskosten für die neue Wohnung hinzukommen. Dies allerdings nur bis zum Ablauf der in der Kündigung angegebenen Kündigungsfrist. (mag) BGH-Urteil vom 09.12.2020 VIII ZR 238/18.

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