Mieterverein Dortmund - Nr. 64

Mieterforum II/2021 ::: Mietrecht 14 darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposi­ tion zu verschaffen, damit er rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner In­ teressen veranlassen kann. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, so das Karlsruher Gericht, wenn das Kündi­ gungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbe­ darfs ist daher grundsätzlich die „Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat“, ausreichend „individuali­ siert“, sodass er von anderen Kündigungs­ gründen unterschieden werden kann. Diese Mindestangaben erfüllte das Kündigungsschreiben. Es wurde sowohl eine Person geltend gemacht als auch das Interesse, das sie, aufgrund von Home- Office-Tätigkeiten, an der Wohnung hat. Das genügt als Begründung. Entgegen der Auffassung des Kölner Gerichts dient das Begründungserfordernis nicht dazu, dem Mieter durch Angabe von Details eine Überprüfung des vom Vermieter geltend gemachten Bedarfs zu ermöglichen oder ihn schon im Vorfeld eines etwaigen spä­ teren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies, so der BGH abschließend, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigung. Sie ist im Falle eines Bestreitens durch den Mieter im Räumungsprozess durch eine Beweisaufnahme zu klären. Fazit Mit den im vorliegenden Fall angegebenen dürftigen Kündigungsgründen ließ sich nicht beurteilen, ob sich der Mieter erfolg­ reich vor Gericht wehren konnte. Die Chance durch höhere Anforderungen an die Begründungspflicht die Risiken eines Prozesses besser abwägen zu können, hat der BGH verspielt. Eine minimalistische Begründung ohne Details reicht weiterhin aus. Wenn Karlsruhe auf eine Klärung im Räumungsprozess verweist, sind wieder einmal die nicht rechtsschutzversicherten Mieter und Mieterinnen die Dummen. BGH-Beschluss vom 09.02.2021 VIII ZR 346/19 Eigenbedarfskündigung und Schadensersatzansprüche Der Fall Ein Vermieter kündigte das Mietverhältnis zum 31.08.2012. Er gab an, die Woh­ nung für seine Tochter zu benötigen. Der Räumungsprozess vor dem Landge­ richt Berlin endete mit einem Vergleich. Danach verpflichtete sich der Mieter die Wohnung bis Ende 2016 zu räumen. Nach dem Auszug des Mieters zog die Tochter jedoch nicht in die Wohnung ein. Der Mieter machte daraufhin geltend, der Eigenbedarf für die Tochter sei von Anfang an nur vorgetäuscht gewesen. Jedenfalls hätte ihn der Vermieter vor BGH Neues aus Karlsruhe Eigenbedarfskündigung muss keine detaillierten Angaben enthalten Der Fall In dem Verfahren klagte ein Kölner Ver­ mieter auf Räumung einer Wohnung, die er nach einem Jahr Mietzeit wieder wegen Eigenbedarfs für seinen Sohn gekündigt hatte. Seine Begründung: Sein Sohn benötige die Wohnung, weil er einen grö­ ßeren Wohnraumbedarf habe. Insbeson­ dere für seine regelmäßigen Home-Office- Tätigkeiten brauche er ausreichend Platz. Amts- und Landgericht Köln hatten bereits zuvor die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen. Aus ihrer Sicht war die Kündigung mangels ausreichen­ der Begründung formell unwirksam. Dass LG Köln urteilte, der Vermieter habe nur „Leerformeln“ benutzt. Stattdessen habe er mindestens konkrete Angaben zur bis­ herigen Wohnung seines Sohnes machen müssen. Das akzeptierte der Vermieter nicht und zog vor den Bundesgerichtshof. Die Entscheidung Mit deutlichen Worten kritisierte der BGH die vorangegangenen Entscheidungen aus Köln. Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass das OLG die Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfs­ kündigung in einer „besorgenden Weise“ überspannt hatte. Die Angabe zu den Kündigungsgründen reicht aus. Sie begründeten dies mit dem Gesetzes­ zweck. Nach §573 Abs.3 Satz1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungs­ erklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht

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