Mieterverein Dortmund - Nr. 64

Mieterforum II/2021 13 Fotos: pixabay Wie oft darf ich denn auf dem Balkon grillen? Also, wenn es nicht verboten ist? Was die Häufigkeit von gemütlichen Grillabenden auf dem Balkon angeht, ur­ teilten Gerichte in der Vergangenheit sehr unterschiedlich. So hat das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 29.04.1997 (Aktenzeichen: 6 C 545/96) in der Zeit von April bis September das Grillen unter Verwendung von Holzkohle nur einmal monatlich zugelassen und dem grillenden Mieter noch aufgegeben, die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchga­ se unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber zu informieren. Das Amtsgericht Westerstede (NZM 2010, 336) hält bei beengten räumlichen Verhältnissen zwei­ maliges Grillen pro Monat während der Sommermonate (in der Regel von Mai bis September), also insgesamt zehnmal pro Kalenderjahr, auch ohne Ankündigung für vertragsgemäß. Mein Vermieter hängt im Flur Infoblät- ter aus, dass das Grillen jetzt grund- sätzlich verboten ist. In der Hausord- nung steht dazu nichts. Darf er das? Das kommt darauf an, denn es gibt unterschiedliche Arten wie eine Haus­ ordnung ausgearbeitet werden kann. Entweder ist sie – und das ist der Regel­ fall – Bestandteil des Mietvertrags, den MieterInnen unterzeichnen oder sie ist eine einseitige Leistungsbestimmung des Vermieters nach § 315 BGB. Das ist eher die große Ausnahme, denn in solchen Leistungsbeschreibungen können nur Sachverhalte konkretisiert werden, die sowieso bestehen. Ist nun im bestehenden Mietvertrag und in der dazugehörigen Hausordnung das Grillen auf dem Balkon explizit nicht verboten, so kann der Vermieter diesen Vertragsbestandteil nicht einseitig durch einen Aushang im Treppenhaus oder Infoblätter im Briefkasten verändern. Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine geän­ derte Hausordnung bestehende Rechte und Pflichten von MieterInnen nicht erweitern oder einschränken darf. Es ist lediglich die Konkretisierung bestehen­ der Rechte und Pflichten erlaubt. Und selbst diese muss sachlich begründet sein. Wenn das Grillen auf dem Balkon bisher also nicht verboten war, kann der Vermieter dies nicht durch ein Infoblatt im Treppenhaus ändern. Ich möchte auf meinem Balkon Gemüse anbauen. Darf mein Vermieter die Nutzung beschränken? Da der Balkon zur Wohnung zählt, kön­ nen MieterInnen auch in weiten Teilen über dessen Gestaltung und Möblierung entscheiden. Und natürlich gehört das Bepflanzen von Blumenkästen und -töpfen zu einer normalen Nutzung des Balkons. Streit kann es jedoch hinsichtlich des Anbringens von Blumenkästen auf der Außenseite des Balkongeländers geben. Grundsätzlich ist es so, dass die Anbrin­ gung von Blumenkästen und Pflanzkübeln mit zur vertragsgemäßen Nutzung von Balkonen gehört. Aber Achtung: Einschrän­ kungen können sich durchaus daraus ergeben, dass die Pflanzen Mitmieter be­ lästigen, insbesondere, indem Pflanzenteile auf darunter liegende Balkone fallen. Eine Einschränkung kann sich auch daraus ergeben, dass durch die Nutzung des Balkons das Eigentum des Vermieters beschädigt wird. Bei Kletterpflanzen wie Efeu zum Beispiel kann dies der Fall sein. Denn grundsätzlich ist ein Mieter dazu verpflichtet, mit der Mietsache sorgsam umzugehen. Dieses bedeutet, dass durch die Anbringung von Blumenkästen bzw. Pflanzkübeln eine Beschädigung des Balkons ausgeschlossen sein muss. Auch darf es nicht zu einer übermäßigen Verschmutzung der Fassade kommen. Leichte Schmutzspuren unterhalb des Balkons sind jedoch hinzunehmen, wenn die Fassade bereits andere Verschmutzun­ gen aufweist. ::: Mietrecht

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